Kirchliche Arbeitgeber dürfen Einstellungen nicht
in jedem Fall von Kirchenzugehörigkeit abhängig
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ArbG Hamburg, Urteil vom 04.12.2007 - 20 Ca 105/07
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Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung
vom 4. Dezember 2007 (Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die
Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung gemäß
§ 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
in Höhe von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil
sie die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer
Religion benachteiligt habe.
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Der beklagte Arbeitgeber ist der für Hamburg zuständige
Landesverband des Diakonischen Werkes und als solcher Teil
der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche. Er hatte
eine aus Mitteln des Bundes und der EU fremdfinanzierte Stelle
für eine Sozialpädagogin/einen Sozialpädagogen
in einem Teilprojekt Integrationlotse Hamburg
ausgeschrieben. In der Stellenanzeige heißt es: Dieses
Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot für
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen
Integration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten.
Als diakonische Einrichtung setze er die Zugehörigkeit
zu einer christlichen Kirche voraus.
Auf diese Stellenanzeige bewarb sich die klagende Arbeitnehmerin.
Sie ist Deutsche türkischer Herkunft und gehört
keiner christlichen Kirche an. Auf Nachfrage des Arbeitgebers
teilte die Arbeitnehmerin mit, sie sei gebürtige Muslimin,
praktiziere aber keine Religion. Auf die Frage, ob sie sich
den Eintritt in die Kirche vorstellen könne, teilte sie
mit, sie halte dies nicht für nötig, da die Stelle
keinen religiösen Bezug aufweise.
Der Arbeitgeber lehnte die Bewerberin ab. Die Arbeitnehmerin
fühlt sich dadurch wegen ihrer Religion sowie mittelbar
wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt und nimmt den
Arbeitgeber auf Entschädigungszahlung in Anspruch. Dies
lehnt der Arbeitgeber ab und begründet dies damit, dass
eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gemäß
§ 9 Abs. 1 AGG zulässig sei, weil die christliche
Religion unter Beachtung seines Selbstverständnisses
sowohl im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht als auch
nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche
Anforderung für die Mitarbeit im Diakonischen Werk darstelle.
Dieser Argumentation folgt die 20. Kammer des Arbeitsgerichts
Hamburg im Ergebnis nicht und führt in den Urteilsgründen
in den Kernsätzen folgendes aus, § 9 Abs. 1 AGG
sei richtlinienkonform (Artikel 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG vom
27.11.2000) auszulegen. Bei richtlinienkonformer Auslegung
sei das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft
kein absoluter und abschließender Maßstab für
eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr dürfe für
die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der
Kirche nur dann eine entscheidenden Rolle spielen, wenn diese
dazu in einer direkten Beziehung stehe, was nicht für
jegliche Tätigkeit bei der Kirche sondern nur für
den sog. verkündungsnahen Bereich anzunehmen sei.
Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht
berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung
für Tätigkeiten im verkündungsfernen Bereich
von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen.
Dem sei die ausgeschriebene Stelle zuzurechnen.
Auch nach Art der Tätigkeit sei für die Stelle
die Kirchenzugehörigkeit keine gerechtfertigte Anforderung.
Die öffentlichen Auftritte bei Behörden, Verbänden
etc., wie nach der Stellenausschreibung vorgesehen, beträfen
nicht den religiösen Hintergrund des Arbeitgebers, sondern
unmittelbar das Projekt Integrationslotse. Dass
und warum nur Personen mit Kirchenzugehörigkeit das Projektziel
verwirklichen könnten, habe der Arbeitgeber nicht ausreichend
darlegen können.
Die Kammer führt weiter aus, dass sowohl die umfassende
Fremdfinanzierung des Projektes Integrationslotse
als auch die dringende Empfehlung im Zuwendungsbescheid, keine
den Bewerberkreis einschränkenden Vorgaben zu machen
und die Auswahl der Mitarbeiter neutral durchzuführen,
gegen die christliche Prägung der in Frage stehenden
Stelle spreche.
Pressemitteilung des ArbG Hamburg vom 04.02.2008
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