Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009
- 2 AZR 633/07 -
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Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten
für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis
kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Der Sonderkündigungsschutz setzt eine wirksame
Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die Bestellung
bedarf der Schriftform und wird regelmäßig
gesondert dokumentiert. Im Einzelfall kann sie bereits
im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen.
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Der Kläger war seit dem 2. Mai 2006 bei der Beklagten
angestellt. Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass dem Kläger
neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des
Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Die Beklagte erstellte
im Mai 2006 ein Organigramm, das den Kläger als Abfallbeauftragten
auswies. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 24.
November 2006 und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung
zu geänderten Bedingungen an.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des
Klägers stattgegeben. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ordentliche
Kündigung ist wegen Verstoßes gegen den in §
55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Die Beklagte
hatte den Kläger mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags
wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -
Kammern Freiburg -, Urteil vom 24. Mai 2007 - 9 Sa 14/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr.34/09
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