Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009
- 9 AZR 983/07 -
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Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der
Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und
C-520/06 -) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen,
nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub
nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses
keine finanzielle Vergütung gezahlt
wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese
Ansprüche nicht untergehen lassen.
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Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so
ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn
der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums
nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat
nicht mehr fest.
Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007
als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie
erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni
2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus
zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.
Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten
Klage ua. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche
aus den Jahren 2005 und 2006. Der Neunte Senat hat diesen
Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben.
Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs
erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des
Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt
und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4
BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach
den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform
fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens
des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006
in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein
schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen
Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu
diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.
August 2007 - 7 Sa 673/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 31/09
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