Außerordentliche
Kündigung: Darf bei Interessenabwägung
das prozessuale Verhalten des Arbeitnehmers berücksichtigt
werden?
(Unterschlagung von 1,30 €)
|
 |
|
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 -
3 AZN 224/09 -
|
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage
der Klägerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision
gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
|
Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das
Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf angebliche Rechtsfehler
hin zu überprüfen. Zu prüfen war allein, ob
einer der in § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
abschließend aufgezählten Gründe für
die Zulassung der Revision vorliegt. Danach ist die Revision
ua. dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht
noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage,
ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten
Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung
als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren
fortgesetzt.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 76/09
Kündigung - was tun?
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt?
Oder befürchten Sie, in Kürze eine Kündigung zu erhalten?
Hier finden Sie den
und Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz
- was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung - haben
Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen
Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu
erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte Kündigung
- wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur
Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine
Abfindung erstreiten.
- Viele weitere Themen rund um
den Kündigungsschutz.....weiter
|