Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch
teilzunehmen
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2
AZR 606/08 -
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Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber
Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen
nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag
oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem
können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten
der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht
beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer
zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten,
in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte
Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung)
gehen soll.
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In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall strebte
die Beklagte (eine Einrichtung der Altenpflege) wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts ihrer Mitarbeiter
an. Zu diesem Zweck fand am 1. November 2006 ein Gespräch
mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen statt, zu der auch
die Klägerin (Altenpflegerin) gehörte. Die Arbeitnehmerinnen
waren mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin
lud die Beklagte die Klägerin - ebenso wie andere Mitarbeiterinnen
- zu einem Einzelgespräch für den 13. November 2006.
Ziel des Gesprächs war es wiederum, die Klägerin
zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts
zu bewegen. Die Klägerin erschien, wie erbeten, im Büro
des Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen
Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen
bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte
die Beklagte ihrerseits ab und erteilte der Klägerin
eine Abmahnung. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung
(in Form eines Personalgesprächs) verweigert.
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Herausnahme
der Abmahnung aus der Personalakte hatte - wie schon beim
Landesarbeitsgericht - vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch
vom 13. November 2006 nicht verpflichtet. Die Weisung, an
dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von §
106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie betraf weder die Arbeitsleistung
noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich
eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
3. Juni 2008 - 3 Sa 1041/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 62/09
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