Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
- Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen
Bevollmächtigten
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR
548/08 -
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Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden,
muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von
drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Kündigungsschutzklage erheben. War der Arbeitnehmer
trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände
zu-zumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig
zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG
auf seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen.
Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung
dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht
nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung
gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge
tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber
sein Prozessbevollmächtigter die verspätete
Klageerhebung verschuldet hat (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte,
sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter
einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag
an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.
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In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war dem
Kläger am 19. Juli 2007 eine Kündigung seines Arbeitgebers
zugegangen. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen
Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und
vereinbarte mit ihm einen Termin für den 20. Juli 2007
im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege
zu leiten. Als der Kläger am 20. Juli im Büro erschien,
war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend.
Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin,
um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem
Gang der Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald
zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet
worden; die DGB-Rechtsschutz GmbH übernimmt als zentrale
Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von
DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten
die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit
und tauchten erst um den 10. September 2007 wieder im Büro
der Geschäftsstelle auf. Am 13. September 2007 erhob
die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Kläger Kündigungsschutzklage
und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat keinen Erfolg. Der
Kläger selbst war zwar schuldlos an der Fristversäumung.
Er hatte seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft
am 20. Juli 2007 alles zur Klageerhebung Nötige getan.
Indes muss er sich das Verschulden des von ihm am 20. Juli
2007 mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters
zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der Gewerkschaft
hätten Vorkehrungen getroffen sein müssen, um die
rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge
sicher zu stellen. Daran fehlte es.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -
Kammern Freiburg -, Urteil vom 7. Mai 2008 - 10 Sa 26/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 57/09
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