Entschädigung wegen Belästigung - Ausländerfeindliche
Parolen
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BAG, Urteil vom 24. September 2009 - 8 AZR 705/08 -
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Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem
Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) verletzt, so stellt diese Belästigung dann
eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers
auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG)
dar, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
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Die vier türkischstämmigen Kläger waren im
Lager der R. AG beschäftigt. Dort hatten auf der Toilette
für die männlichen Mitarbeiter Unbekannte ein Hakenkreuz
und die Parolen: Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne,
Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer
geworden angebracht. Die R. AG bestreitet die Behauptung
der Kläger, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter
bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen,
worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend
geäußert habe, dass die Leute eben so denken
würden. Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits
erfuhr die R. AG im März 2007 von den Beschriftungen.
Sie ließ diese Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben
vom 11. April 2007 haben die Kläger von der R. AG eine
Entschädigung wegen einer Belästigung iSv. §
3 Abs. 3 AGG verlangt und die R. AG im Juni 2007 auf Zahlung
von 10.000,00 Euro an jeden der Kläger verklagt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die
Klagen abgewiesen. Die Kläger blieben auch vor dem Achten
Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Senat hat
zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung
der Kläger wegen deren ethnischer Herkunft betrachtet,
aber aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt
der Unterrichtung des Niederlassungsleiters über diese
Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung
darüber treffen können, ob durch die Schmierereien
ein sog. feindliches Umfeld iSd. § 3 Abs. 3 AGG für
die Kläger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten
die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche
nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG
schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens
ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung
des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen
Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu
laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls
abgelaufen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil
vom 18. Juni 2008 - 7 Sa 383/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 97/09
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