Internet
für den Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR
79/08 -
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines
Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits
über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss
vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für
den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht
und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen
berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach
§ 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat
für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen
Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung
zu stellen. Dazu gehört das Internet.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie
bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben,
der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für
den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die
Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für
den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen
Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat
zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin
keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung
durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange
hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 9. Juli 2008- 17 TaBV 607/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 3/10
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