Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
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BAG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 -
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Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher
Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann
eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare
Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn
der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis
der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für
deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber
verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht
diskriminierendes Ziel, wenn er - zB aus Gründen
der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen
einführt.
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Der 1948 geborene Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer
bei der Arbeitgeberin beschäftigt, einem Unternehmen
der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern.
Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach
einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung
aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis
der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger
absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin
während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm
empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist
die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen
zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen
Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen
nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin
ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse
zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband
die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer
Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen
könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger
weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen
erhobene Klage - anders als das Landesarbeitsgericht - abgewiesen.
Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot
mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft.
Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende
Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie
hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb
gegeben.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli
2008 - 16 Sa 544/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 10/10
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