Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts
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BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 1019/08 -
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Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener
sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn
der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten
Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt
und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber
erhebliche Änderungen in der Organisation und der
Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat,
sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des
früheren Betriebes anzunehmen ist.
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Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants
der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich
war die Beklagte diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden
Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte
in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen
ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin,
die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand.
Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung
der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte
Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche
sind in den Kantinen nicht mehr tätig; die H GmbH beschäftigt
ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung
der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte,
nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin
in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr
Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen,
sondern nach dem 31. Dezember 2006 bei der Beklagten verblieben.
Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass vorliegend
nicht von einem Übergang des Betriebes auf die H GmbH
auszugehen ist. Diese hat den Betrieb der Beklagten nicht
fortgeführt. Der früher ausdrücklich vereinbarte
Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter
mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr verändert.
Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lässt
die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche
und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen
sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender
Funktion weggefallen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom
27. August 2008 - 4 Sa 36/08 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 120/09
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