Rückzahlung von Ausbildungskosten
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BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -
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Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung
von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen
der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel
ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil
für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen
lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist
eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies
grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel
insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.
Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt,
dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss
der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat
der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen
gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts
während der Schulungsmaßnahme verpflichtet,
verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage
und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach
der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme
zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten
Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese
Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu
messen.
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Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, deren früherer
Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung
die Kosten einer Fortbildung zur Fachberaterin Dermokosmetik
vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war
nach Abschluss der Schulungsmaßnahme, und nachdem der
Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen
Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden.
Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung
nicht stand.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom
20. Juni 2007 - 7 Sa 1188/06 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 91/09
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