Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der
Schule
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BAG, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
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Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen
Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während
der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben,
die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder
den religiösen Schulfrieden zu gefährden.
Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz
sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten.
Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren
einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse
Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für
ein islamisches Kopftuch getragen wird.
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Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend
gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land
erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens
und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig,
in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten
und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung
des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene
islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin
eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz
und die Ohren komplett verbirgt.
Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Zweiten
Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religiöse
Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen.
Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil
vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 82/09
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