Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen
Sonderzahlungen
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BAG, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -
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Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund
kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet,
kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen
er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung
gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen
Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung
vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter,
können diese verlangen, wie die begünstigten
Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot
in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer
von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger
Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
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Auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 iHv. 300,00
Euro brutto geklagt hatte ein in einer Druckerei beschäftigter
Facharbeiter. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360
Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine
Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot
sah ua. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit
von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor.
Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Arbeitnehmern
nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In
einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin
mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungsverträge
geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige
Sonderzahlung iHv. 300,00 Euro brutto erhalten. Der Kläger
hat gemeint, seine Arbeitgeberin habe ihm die Sonderzahlung
nicht vorenthalten dürfen. Dies verstoße gegen
den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das
Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Vorinstanzen
hatten die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat
des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger steht nach
dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte
Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei
der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen
berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte
sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit
den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer
verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern,
die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis
befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit
der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue
honorieren wollte.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom
12. März 2008 - 4 Sa 172/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 78/09
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