Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
des Arbeitnehmers
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BAG, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 -
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Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des
Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang
setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch
des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1
BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings
verwirken.
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Der Kläger war bei der S. AG im Geschäftsbereich
Com MD (Mobile Devices) als Konstrukteur beschäftigt.
Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B.
OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG
übertragen. Die S. AG informierte den Kläger mit
Schreiben vom 29. August 2005 über den Betriebsübergang
ab 1. Oktober 2005. Am 9. August 2006 schloss der Kläger
mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge
sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006 gegen Zahlung
einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22. Dezember
2006 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der
Unterrichtung. Am 29. September 2006 hatte die B. OHG Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses
wurde am 1. Januar 2007 eröffnet. Mit seiner Klage macht
der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses
mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung
sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam
widersprechen können, weil er nicht ausreichend, insbesondere
nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der
Betriebserwerberin unterrichtet worden sei. Die S. AG meint,
ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem
habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der
Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision
der Beklagten die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über
den beabsichtigten Betriebsübergang auf die B. OHG nicht
ordnungsgemäß war, wurde die Widerspruchsfrist
des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Der
Kläger hat sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch
Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Betriebserwerberin
hatte der Kläger über sein Arbeitsverhältnis
disponiert. Auf diesen Umstand kann sich die S. AG berufen,
wobei es nicht darauf ankommt, wann sie vom Abschluss des
Aufhebungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom
17. April 2008 - 4 Sa 1063/07
Pressemitteilung des BAG Nr. 72/09
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