Kündigung eines angestellten Pressefotografen
wegen seines Auftretens in der Öffentlichkeit
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BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 -
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Ein angestellter Pressefotograf einer Nachrichtenagentur
ist zu einem angemessenen Auftreten in der Öffentlichkeit
verpflichtet. Er darf den Ruf und die Beziehungen des
Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht durch unkorrektes
Verhalten beschädigen. Eine ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung dieser
vertraglichen Pflicht kommt jedoch in der Regel nur
in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch eine vergebliche
Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten
der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und
dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (sog. Warnfunktion).
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Der Kläger in dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen
Fall ist bei der Beklagten seit 1965 als Pressefotograf beschäftigt.
In den Jahren 2004 und 2005 stritten die Parteien über
zwei Abmahnungen, deren Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt
wurde. Im November 2005 suchte der Kläger als Pressefotograf
den Ort eines Eisenbahnunglücks auf. Er gab sich auf
Fragen der Polizei zwar als Pressefotograf zu erkennen, zeigte
aber seinen Presseausweis nicht vor. Da der Kläger den
Unfallort zunächst nicht aufforderungsgemäß
verließ, sprach die Polizei einen Platzverweis aus,
dem der Kläger Folge leistete. Die zuvor von ihm gefertigten
Aufnahmen wurden von der Beklagten veröffentlicht. Die
Polizei informierte die Beklagte über den Vorfall. Die
Beklagte sprach im Hinblick hierauf eine ordentliche Kündigung
zum 31. Oktober 2006 aus.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem
Bundesarbeitsgericht - wie schon in den Vorinstanzen - Erfolg.
Der Kläger hat zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen,
bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu
wahren. Insbesondere hätte er sich ausweisen müssen.
In den vorausgegangenen Abmahnungen hatte die Beklagte dem
Kläger jedoch keine hinreichend klaren und eindeutigen
Verhaltensmaßregeln vorgegeben, weshalb die Beklagte
bereits rechtskräftig zur Herausnahme der Abmahnungen
aus der Personalakte verurteilt worden war. Ob in Ausnahmefällen
auch sachlich nicht berechtigte Abmahnungen die kündigungsrechtliche
Warnfunktion erfüllen können, brauchte der Senat
nicht zu entscheiden.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom
18. Dezember 2007 - 11 Sa 372/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 63/09
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