Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord
eines Schiffes verbrachter Freizeit
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BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 -
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Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse
der TVöD Anwendung findet, haben für die nach
dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord
des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch
auf Vergütung, wenn die Anwesenheit angeordnet
worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit
an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus
dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf
See auch außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an Bord zu bleiben.
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Der Kläger ist als leitender Ingenieur auf einem Mehrzweckschiff
beschäftigt. Das Schiff ist durchgehend sieben Tage in
der Woche 24 Stunden im Einsatz. Nach einem Einsatztag fährt
das Schiff in der Regel nicht zu seinem Heimathafen zurück,
sondern verbleibt auf See und geht dort vor Anker. Nur gelegentlich
werden auch Häfen angefahren. Die Besatzung arbeitet
im Wochenwechselschichtdienst. Die Schicht an Bord dauert
sieben Tage. Die operativen Dienstposten, wozu der des Klägers
gehört, haben dabei einen Tagesdienst von durchschnittlich
12 Stunden. An die Schicht an Bord schließt sich eine
Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land an.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Vergütung von
Zeiten verlangt, die er nach Dienstende zwangsläufig
an Bord des Schiffes verbracht hat. Er hat geltend gemacht,
die Zeiten außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit seien
als Bereitschaftsdienst zu werten, weil er sich für nicht
vorhersehbare Sondereinsätze bereithalten müsse.
Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anwesenheit
an Bord war in den streitgegenständlichen Zeiten weder
ausdrücklich noch konkludent iSv. § 47 Nr. 3 TVöD-BT-V
(Bund) angeordnet.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 29. Januar 2008 - 5 Sa 43/07 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 55/09
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