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Berufsausbildungsverhältnis - Beendigung - Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung

BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 16.6.2005 - 6 AZR 411/04

Nach § 14 Abs. 1 BBiG a. F. endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 2 BBiG a. F. bereits "mit Bestehen der Abschlussprüfung". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist (7. Oktober 1971 - 5 AZR 265/71 - AP BBiG § 14 Nr. 1 = EzA BBiG § 14 Nr. 2; 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 - BAGE 50, 79; 16. Februar 1994 - 5 AZR 251/93 - BAGE 76, 10) . Diese Voraussetzung ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss gefasst und diesen bekannt gegeben hat. Diesen Anforderungen entspricht auch § 21 APO. Nach § 21 Abs. 1 APO stellt der Prüfungsausschuss gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Er soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat (§ 21 Abs. 5 Satz 1 APO). Hierüber wird dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung ausgehändigt und dabei als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt (§ 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 APO).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gemäß § 41 BBiG aF von der zuständigen Stelle erlassene Prüfungsordnung einen anderen Zeitpunkt festlegt, zu dem die Abschlussprüfung als "bestanden" anzusehen ist (BAG 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - EzB [alte Fassung] BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18; 16. Februar 1994 - 5 AZR 251/93 - BAGE 76, 10) . Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 1994 (- 5 AZR 251/93 - aaO) steht den Bestimmungen des § 21 APO nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen in Prüfungsordnungen insoweit unwirksam, als sie den Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Prüfung mit dem Tag der letzten Prüfungsleistung gleichsetzen und dieser Tag vor dem Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung liegt. Maßgebend ist immer der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung. Nach § 21 Abs. 1 APO stellt dagegen der Prüfungsausschuss gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest, wobei sich aus § 21 Abs. 5 APO ergibt, dass dies am letzten Prüfungstag zu erfolgen hat. Damit bestehen keine Bedenken, den Tag der letzten Prüfungsleistung als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Prüfung einzusetzen, sofern an diesem Tag der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis festgestellt hat.


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