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Druckkündigung: Mediation als Kündigungsvoraussetzung?

Die Instrumente der alternativen Konfliktlösung entfalten ihre Wirkung auch im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Urteil Urteil vom 16. Oktober 2015 - 17 Sa 696/15 -

Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Druckkündigung nach Androhung von Lehrerkollegen, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn eine bestimmte Lehrkraft nicht fristlos entlassen werde, so ist er verpflichtet, vor Kündigungsausspruch dem Lehrerkollegium ein Mediationsverfahren zumindest anzubieten.


Sachverhalt:

Dem Verfahren liegt die außerordentliche Kündigung einer angestellten Lehrerin zu Grunde, deren Arbeitsverhältnis ordentlich weder verhaltens- noch betriebsbedingt gekündigt werden konnte. Das 2012 geschlossene Arbeitsverhältnis war nicht von Harmonie geprägt. Drei 2013 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag fristlos, unterlag allerdings in dem dann geführten Kündigungsschutzprozess. Die Rückkehr der Lehrerinnen an den Arbeitsplatz verlief problematisch. Nachdem die Situation anscheinend weiter eskaliert war, drohten sieben der 13 an der Schule beschäftigten Lehrkräfte sowie die Schulsekretärin und der Hausmeister damit, ihr eigenes Arbeitszeugnis zu beenden, sofern nicht das Arbeitsverhältnis der Lehrerinnen beendet würde.

In der Folgezeit wurden arbeitgeberseitig Gespräche mit den Beteiligten geführt, teilweise getrennt, in einem Fall auch mit der Lehrerin und den Kollegen gemeinsam. Eine Annäherung konnte nicht erreicht werden. Aus diesem Grund wurde der Arbeitsvertrag der Lehrerin erneut außerordentlich gekündigt. Begründet wurde diese Kündigung nicht mehr, wie noch im Fall der ersten fristlosen Kündigung, mit dem Verhalten der Lehrerin, sondern mit dem durch die Ankündigung der Kollegen erzeugten Druck, selbst kündigen zu wollen.

Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht Detmold, das in erster Instanz über die Wirksamkeit der Kündigung zu befinden hatte, hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Kündigung sei als so genannte echte Druckkündigung zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Druckkündigung hätten nicht vorgelegen. Die Arbeitgeberin habe nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um sich schützend vor die Klägerin zu stellen. Allein die Anberaumung von Gesprächsterminen reiche nicht aus.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die gegen das erstinstanzliche Urteil der Arbeitgeberin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es war nicht davon überzeugt, dass weitere Bemühungen der Arbeitgeberin um eine Konfliktlösung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aussichtslos gewesen wären. Insbesondere hätte sie den Konfliktparteien zuvor die Durchführung eines Mediationsverfahrens zumindest anbieten müssen.

Anmerkung:

Auf die Idee, dass eine Mediation notwendig sein könnte war - einschließlich der Erstinstanz, niemand gekommen. Für die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm war gerade das Fehlen einer solchen Mediation hier ausschlaggebend: Die Arbeitgeberin hätte den Konfliktparteien zu zuvor die Durchführung eines Mediationsverfahrens zumindest anbieten müssen. Weil sie dies nicht tat, war die Kündigung ("Druckkündigung") unwirksam.


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