Probleme mit dem Arbeitsamt - warum Sie eine
verhaltensbedingte Kündigung praktisch nie akzeptieren sollten ....
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Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 2
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Im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung sind Probleme
mit der Agentur für Arbeit vorprogrammiert. Warum Sie
daher gut beraten sind, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
zu erheben, wenn Ihnen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt
wurde.
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Vor welchen Problemen können Sie stehen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine verhaltensbedingte
Kündigung ausgesprochen hat? Selbstverständlich können Sie die Kündigung Ihres
Arbeitgebers akzeptieren. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Wenn Sie allerdings kein Anschlussarbeitsverhältnis haben und auf
Leistungen des Arbeitsamtes (Agentur für Arbeit) angewiesen
sind, kann das böse Erwachen kommen. Die Agentur für Arbeit
geht nämlich bei einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig
davon aus, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden
verloren haben, und verhängt eine Sperrzeit.
Dies kann im schlimmsten Fall bedeuten, dass Sie bis zu 12 Wochen
lang ohne Einkommen sind!
Schon um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden,
ist Ihnen dringend zu empfehlen, gegen die verhaltensbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage
vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. In vielen Fällen kommt
vor dem Arbeitsgericht eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
zustande. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich aufgehoben. Weil der Arbeitnehmer
die Berechtigung des Arbeitgebers, ihm aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen,
mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat, wird der arbeitsgerichtliche
Vergleich so formuliert, dass hieraus auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aus verhaltensbedingten Gründen nicht mehr geschlossen werden kann. Die sonst
fast zwangsläufige Verhängung einer Sperrfrist kann damit vermieden werden.
Selbstverständlich muss nicht jeder Kündigungsschutzprozess zwangsläufig damit
enden, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird. Wenn der Arbeitgeber
keinen Grund zu einer verhaltensbedingten Kündigung hatte - siehe hierzu die
nachfolgenden Tipps -, können Sie natürlich auch um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
kämpfen und, falls Sie in dem Kündigungsschutzprozess obsiegen, an Ihren Arbeitsplatz
zurückkehren.
Wo liegen die "Ansatzpunkte", um eine verhaltensbedingte
Kündigung zu Fall zu bringen? Checkliste
zur Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage...
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