Ist die Pflichtverletzung vom Arbeitnehmer schuldhaft begangen worden?
Welche Anforderungen werden an das Verschulden des Arbeitnehmers
gestellt? Liegt für das Verhalten des Arbeitnehmers ein Rechtfertigungsgrund
vor?
|
 |
Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 6
|
Eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wird von den Arbeitsgerichten
nur anerkannt, ...
|
...
wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen die ihm obliegenden Vertragspflichten
verstoßen hat. Dabei genügt auch bereits eine fahrlässige
Pflichtwidrigkeit. (Beispiele: Ein Arbeitnehmer ist unachtsam
und beschädigt das Eigentum des Arbeitgebers oder er verursacht
mit einem Betriebsfahrzeug einen Verkehrsunfall.)
Fahrlässig handelt der Arbeitnehmer, wenn er den rechtswidrigen
Erfolg (z. B. den eingetretenen Schaden) bei Anwendung der
von der Rechtsordnung gebotenen Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Behutsamkeit
hätte voraussehen und vermeiden
können. Mit anderen Worten: Ein Kündigungsgrund wegen eines
fahrlässigen Verhaltens kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn
ein von Ihnen verursachter Schaden oder sonstiger rechtswidriger
Erfolg (z. B. ein Fehler in der Buchhaltung oder ein fehlerhaft
hergestelltes Produkt) von Ihnen hätte vorhergesehen werden können
und darüber hinaus auch noch vermeidbar gewesen wäre. Auch hier
bringt das Fehlen dieser Voraussetzungen viele Kündigungen
zum Scheitern! Natürlich kann in diesem Fall auch keine Abmahnung
ausgesprochen werden.
Das Verschulden des Arbeitnehmers entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund
vorliegt. So stellt ein Streik zwar eine vorsätzlich begangene Arbeitsverweigerung
dar. Die Pflichtwidrigkeit ist jedoch gering, wenn es sich um einen legalen
Arbeitskampf handelt, der nicht gegen die Friedenspflicht verstößt. Eine Kündigung
ist daher nicht gerechtfertigt.
Pflichtwidriges Handeln kann unter anderem auch dann gerechtfertigt
sein, wenn sich der Arbeitnehmer in einer unverschuldeten Zwangslage
befindet. Eine solche unverschuldete Zwangslage kann zum Beispiel
vorliegen, wenn eine Arbeitnehmerin ausnahmsweise ihrer Arbeitspflicht
nicht nachgekommen ist, weil sie die Kinderbetreuung nicht anders
organisieren konnte. In diesem Fall besteht eine Pflichtenkollision
zwischen der Arbeitspflicht einerseits und der Personensorge für
das Kind andererseits, bei der sich die Arbeitnehmerin ausnahmsweise
auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Weitere Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung:
Fast ausnahmslos erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung
eine vorherige Abmahnung, um dem Arbeitnehmer zu signalisieren,
dass sein Verhalten nicht hingenommen wird. Daher prüfen Sie
bitte: Wurden Sie
einschlägig abgemahnt? 
|