Wäre dem Arbeitgeber ein milderes
Mittel als Reaktion auf die Arbeitsvertragsverletzungen noch
zumutbar? Insbesondere: Wurde der Arbeitnehmer abgemahnt?
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Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung
Teil 7
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Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitgeber das letzte
Mittel ("ultima ratio") sein...
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Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss er alle ihm
zumutbaren und geeigneten Mittel ausschöpfen, die geeignet sind, zukünftige
Störungen im Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
Welche milderen Mittel möglich und geeignet sind, ist anhand der konkreten
betrieblichen Situation und des konkreten Vorwurfs gegenüber dem Arbeitnehmer
zu entscheiden. Beispiel: Bei ständigen Reibereien oder Tätlichkeiten zwischen
zwei Arbeitnehmern oder bei Problemen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem
Vorgesetzten kann eine Versetzung zu einem störungsfreien Arbeitsverhältnis
verhelfen. Voraussetzung ist natürlich, dass eine Versetzung möglich, also ein
anderer Arbeitsplatz frei ist. Bei ständigen morgendlichen Verspätungen kann
unter Umständen eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz Abhilfe schaffen, für
den Gleitzeit gilt.
Mildere Mittel gegenüber einer Kündigung sind neben der Versetzung die Weiterbeschäftigung
nach zumutbarer Umschulung bzw. Fortbildung, die Suspendierung des Arbeitnehmers
bis zur Klärung der Vorwürfe bei einer Verdachtskündigung, die Änderungskündigung.
Von
besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Abmahnung.
Auch die Abmahnung gilt als milderes Mittel. So gut wie
immer erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung eine vorherige
Abmahnung, um dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass ein solches
Verhalten nicht hingenommen wird.
Das Kriterium der Abmahnung ist einer der wichtigsten
Ansatzpunkte, um eine arbeitgeberseitige Kündigung zu Fall zu bringen.
Wenn der Sachverhalt so gelagert ist, dass eine Abmahnung erforderlich
ist, so ist eine ohne vorhergehende Abmahnung ausgesprochene Kündigung
schlicht unwirksam! Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten
Kündigung ist in der Regel, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
vorher wirksam abgemahnt hat.
Ausnahmsweise kann eine Abmahnung entbehrlich sein, nämlich wenn
sie ihren Zweck, ein zukünftiges störungsfreies Arbeitsverhältnis
zu ermöglichen, von vornherein nicht erreichen kann. Hierfür kommen
zwei Ursachen in Betracht: Zum einen kann es Fälle geben, bei denen
abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten in Zukunft nicht
ändern kann oder will. Zum anderen kann eine Abmahnung ausnahmsweise
auch entbehrlich sein, wenn die Vertrauensgrundlage aufgrund des
konkreten Vorwurfs so schwer gestört ist, dass eine Abmahnung diese
Störung nicht beheben kann, sondern für den Arbeitgeber nur eine
Lösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Die Fälle, bei
denen eine Abmahnung nicht erforderlich ist, sind aber eher selten.
Im Zweifel wird eine Abmahnung unentbehrlich sein.
Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Arbeitnehmer wegen der
Pflichtverletzung zuvor abzumahnen, wird die Kündigung allein aus
diesem Grund von den Arbeitsgerichten als unwirksam angesehen.
Zu beachten ist dabei auch, dass nicht jedes mit "Abmahnung"
bezeichnete Schriftstück tatsächlich eine wirksame Abmahnung darstellt.
Letzte Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung:
Überwiegen die Interessen
des Arbeitgebers an der Beendigung die des Arbeitnehmers am Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses? 
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