Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers
an der Beendigung die des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses?
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Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 8
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Auch dann, wenn eigentlich ein geeigneter Kündigungsgrund
vorläge, Ihnen wegen der Pflichtverletzung ein Vorwurf zu
machen wäre und Sie abgemahnt wurden, können Sie vor den Arbeitsgerichten
im Rahmen der hier geforderten Interessenabwägung
noch eine letzte Chance haben ...
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Die Kündigung ist nämlich unbegründet, wenn die für jeden Einzelfall vorzunehmende
Abwägung der für und gegen eine Entlassung sprechenden Umständen ergibt, dass
kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung anzuerkennen
ist. Dies bedeutet: Die Arbeitsgerichte haben den Kündigungssachverhalt vor
dem Hintergrund der jeweiligen Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu bewerten.
Hierbei kommt den Gerichten ein nicht unbeachtlicher Beurteilungsspielraum zu,
womit ein weiterer Grund gegeben wäre, sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung
zur Wehr zu setzen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zu Lasten des Arbeitnehmers
hauptsächlich Intensität und Gewicht der Vertragsverletzung und das Vorliegen
von konkreten betrieblichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Zu Gunsten des
Arbeitnehmers können folgende Kriterien ins Gewicht fallen:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Dauer der störungsfreien Vertragsbeziehung
- Intensität und Gewicht der Vertragsverletzung (einmalig, geringfügig)
- Verschuldensgrad (geringes Verschulden, Mitverschulden des Arbeitgebers)
- Vorliegen einer persönlichen Zwangslage
- Alter des Arbeitnehmers
- Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
- besondere soziale Schutzbedürftigkeit aus sonstigen Gründen
- Lage auf dem Arbeitsmarkt
Mit den vorliegenden Tipps sollen Ihnen
in verständlicher Form die praktischen Kniffe aufgezeigt werden,
die Ihnen helfen, sich mit Erfolg gegen eine verhaltensbedingte
Kündigung zur Wehr zu setzen.
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