Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen Praxis häufiger vorkommen:

Betriebsgeheimnis/Geheimhaltung

Der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte kann ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Hier gibt es aber Einschränkungen:


Es muss sich um Informationen handeln, die nur ein eng begrenzter Kreis von Arbeitnehmern kennt und hinsichtlich derer der Arbeitgeber überhaupt bekundet hat, dass sie geheim zu halten sind. Wenn Sie also einwenden können, dass die Informationen, die Sie möglicherweise weitergegeben haben, Dritten ohne weiteres auch auf anderem Wege zugänglich gewesen wären, so rechtfertigt dies keine Kündigung.

Unter Umständen kommt eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung selbst dann nicht in Betracht, wenn Sie Betriebsgeheimnisse tätsächlich einem Dritten gegenüber ausgeplaudert haben. Handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die aus diesen Informationen absolut keine Vorteile ziehen könnte, so wird das Arbeitsgericht dies unter Umständen berücksichtigen. Auch hier ist nämlich eine Interessenabwägung vorzunehmen.



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.01.2012