Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Betriebsgeheimnis/Geheimhaltung
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Der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen an
Dritte kann ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung
sein. Hier gibt es aber Einschränkungen:
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Es
muss sich um Informationen handeln, die nur ein eng begrenzter Kreis
von Arbeitnehmern kennt und hinsichtlich derer der Arbeitgeber überhaupt
bekundet hat, dass sie geheim zu halten sind. Wenn Sie also einwenden
können, dass die Informationen, die Sie möglicherweise weitergegeben
haben, Dritten ohne weiteres auch auf anderem Wege zugänglich gewesen
wären, so rechtfertigt dies keine Kündigung.
Unter Umständen kommt eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung
selbst dann nicht in Betracht, wenn Sie Betriebsgeheimnisse tätsächlich einem
Dritten gegenüber ausgeplaudert haben. Handelt es sich bei dem Dritten um eine
Person, die aus diesen Informationen absolut keine Vorteile ziehen könnte, so
wird das Arbeitsgericht dies unter Umständen berücksichtigen. Auch hier ist
nämlich eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Nächster Kündigungssachverhalt: Fehlzeiten

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