Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Schlecht- und Minderleistungen
Kündigung wegen Minderleistung
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Der Arbeitgeber darf regelmäßig eine Arbeitsleistung
mittlerer Art und Güte erwarten. Oftmals sind Arbeitgeber
geneigt, nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung auszusprechen,
wenn der Arbeitnehmer diese Arbeitsleistung nicht erbringt.
Aber auch hier kann einer Kündigung häufig, wenn nicht
fast immer, mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden....
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Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer
nur zu der Leistung verpflichtet ist, zu der er individuell auch
in der Lage ist. Ein Arbeitnehmer, der nur unterdurchschnittlich
leistungsfähig ist (Krankheit, Behinderung, Alter, Beschränkungen
der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit etc.), kann unter
Umständen überhaupt keine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte
erbringen. Dies wird von ihm auch nicht geschuldet! Dennoch versuchen
Arbeitgeber gerade in derartigen Fällen, sich eines weniger leistungsfähigen
Arbeitnehmers mittels einer verhaltensbedingten Kündigung zu entledigen.
In der Regel ist eine Kündigung in derartigen Fällen nicht gerechtfertigt
und deshalb unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer wegen seiner Minderleistung zuvor abgemahnt hat.
Natürlich ist in einem solchen Fall auch eine Abmahnung unberechtigt.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, weil
er mit Ihren Leistungen nicht zufrieden ist, sollten Sie generell
eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen.
Ein Kündigungsgrund besteht allenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung
bewusst zurückhält, wenn er also absichtlich weniger leistet als er leisten
könnte.
Nächster Kündigungssachverhalt: Tätlichkeiten

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