Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Tätlichkeiten
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Tätlichkeiten im Betrieb - insbesondere gegenüber Arbeitskollegen
- sind an sich als Grund für eine verhaltenbedingte Kündigung
geeignet. Hier ist aber zu prüfen, ob ....
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.... ob der Arbeitnehmer sich nicht unter Umständen damit rechtfertigen
kann, dass es sich um eine einmalige Entgleisung im Rahmen eines
langjährigen Arbeitsverhältnisses gehandelt hat. In diesem Fall
wird die Interessenabwägung dazu führen, dass das Verhalten
des Arbeitnehmers nicht ausreicht, um einen Kündigungsgrund abzugeben.
Nächster Kündigungssachverhalt: Verspätungen

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