Da eine außerordentliche Kündigung bereits mit dem Zeitpunkt
des Zugangs beim Arbeitnehmer Wirkungen zeigt, ist das
Arbeitsverhältnis zunächst beendet, wenn Ihnen eine
außerordentliche Kündigung zugeht. Diese Beendigungswirkung
können Sie nur vermeiden, wenn Sie die Kündigung mit
einer Kündigungsschutzklage angreifen oder sich anderweitig
mit Ihrem Arbeitgeber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
verständigen.
Wichtig: Falls
Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber außergerichtlich über
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen, sollte
dies unbedingt schriftlich und spätestens innerhalb
von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung erfolgen.
Eine arbeitgeberseitige Kündigung
wird nämlich wirksam, wenn nicht innerhalb von drei
Wochen ab dem Zugang Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
erhoben wird. Dabei kommt es dann nicht mehr
darauf an, ob die Kündigung überhaupt wirksam war. Wenn
Sie also mit Ihrem Arbeitgeber über die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses verhandeln, achten Sie unbedingt
darauf, dass ein schriftliches Ergebnis innerhalb der
Dreiwochenfrist vorliegt. Werden
Sie von Ihrem Arbeiteber hingehalten, sollten Sie in
jedem Fall zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage erheben.
Einigen Sie sich dann später doch noch, kann die Klage
jederzeit zurückgenommen werden.
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