(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist schriftlich
zu beantragen.
(2) Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der/die
Arbeitnehmer/in erstmals nach sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses. Ein der Begründung
des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorangegangenes
Ausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber
wird auf die Wartefrist angerechnet. Beim Ausscheiden
vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die
Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Teilurlaub.
(3) Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubs
sind das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit
bei Beginn des Urlaubsjahres. Die Betriebszugehörigkeit
berechnet sich nach vollen Kalenderjahren. Das
Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit
angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im
Eintrittsjahr mindestens 8 Monate bestanden hat.
Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit
angerechnet.
(4) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt
bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf 5 Arbeitstage:
nach Vollendung des |
18.
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27.
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36.
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Lebensjahres
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bei einer Betriebszugehörigkeit |
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bis zu 2 Jahren |
22
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23
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24
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von 3 - 6 Jahren |
24
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25
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26
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ab dem 7. Jahr |
25
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26
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27
|
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Arbeitstage
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(5) Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in
der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, gelten
für die Berechnung des Urlaubsanspruches
folgende Umrechnungsformeln: (1)
a) bei andauernder, regelmäßiger Beschäftigung
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Urlaubstage 5-Tage-Woche
x regelmäßige Wochenarbeitstage
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---------------------------------------------------------
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5
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b) bei unregelmäßiger Abweichung von
der 5-Tage-Woche
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Urlaubstage 5-Tage-Woche
x Jahresarbeitstage
|
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---------------------------------------------------------
|
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250
|
(6) In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis
begonnen oder beendet wird, hat der/die Arbeitnehmerin
für jeden Kalendermonat des Bestehens Anspruch
auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dies darf jedoch nicht
dazu führen, dass bei Ausscheiden nach durchlaufener
Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte weniger
als 20 Arbeitstage Urlaub gewährt werden.
Der Urlaub wird nach vollen Arbeitstagen gewährt.
Bei der Berechnung der Urlaubsdauer gelten mehr
als 15 Kalendertage als voller Kalendermonat,
weniger als 15 Kalendertage werden nicht berücksichtigt.
Sich bei der Berechnung ergebende Dezimalstellen
werden nach kaufmännischen Grundsätzen
auf- bzw. abgerundet.
(7) Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub
in der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist während
der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung
nicht möglich, so wird der Urlaubsanspruch
in Geld abgegolten.
(8) Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der
Arbeitnehmerin eine Bescheinigung über den
im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder bezahlten
Erholungsurlaub auszuhändigen. Diese Bescheinigung
muss im neuen Betrieb vorgelegt werden.
(9) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im
Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem/der
Arbeitnehmer/in zum Jahresbeginn unter Wahrung
der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung
der Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
festgelegt.
(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem
durchschnittlichen Lohn, der in den letzten 3
Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs
bezahlt worden ist. Bei Arbeitszeitflexibilität
haben die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf die
verstetigte Monatsvergütung als Urlaubsentgelt.
Zum Urlaubsentgelt gehören neben dem Lohn
gemäß § 8 auch die Zuschläge
des § 7 dieses Tarifvertrages.
(11) Hat der/die Arbeitnehmer/in mehr Erholungsurlaub
erhalten, als ihm/ihr im Zeitpunkt des Ausscheidens
zustand, so hat er/sie das zu viel gezahlte Urlaubsentgelt
zurückzuzahlen, sofern das Ausscheiden auf
eigener ordentlicher Kündigung oder auf einer
Kündigung des Arbeitgebers gemäß
§ 626 BGB beruht.
(12) Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während
des Urlaubs, so werden die durch ärztliches
Zeugnis ausgewiesenen Krankheitstage auf die Urlaubstage
nicht angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in hat
sich jedoch nach termingemäßem Ablauf
des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger
dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst
dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der
Termin für den restlichen Urlaub ist neu
zu vereinbaren.
(13) Konnte der Urlaub aus in der Person des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegenden oder
aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des
Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist
er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Jahres zu gewähren und zu nehmen.
(14) Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in
keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung
- widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
Verstößt er/sie gegen diese Bestimmung,
so kann Urlaubsentgelt nicht beansprucht werden;
im Voraus bezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.
(15) Im Übrigen gelten die maßgeblichen
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes
und des Schwerbehindertengesetzes.
(1) Amtl. Anm.:
Protokollnotiz:
Beispiele für die Berechnung des Urlaubsanspruches
nach den unter a) bzw. b) ausgewiesenen Formeln
werden im Anhang dieses Tarifvertrages gegeben.
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