Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen


(MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

vom 29. März 1999

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 9 Erholungsurlaub


(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist schriftlich zu beantragen.

(2) Den gesamten Urlaubsanspruch erwirbt der/die Arbeitnehmer/in erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ein der Begründung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorangegangenes Ausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber wird auf die Wartefrist angerechnet. Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Teilurlaub.

(3) Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubs sind das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres. Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren. Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestens 8 Monate bestanden hat. Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

(4) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage:

nach Vollendung des
18.
27.
36.
 
Lebensjahres
bei einer Betriebszugehörigkeit    
bis zu 2 Jahren
22
23
24
von 3 - 6 Jahren
24
25
26
ab dem 7. Jahr
25
26
27
 
Arbeitstage

(5) Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, gelten für die Berechnung des Urlaubsanspruches folgende Umrechnungsformeln: (1)

a) bei andauernder, regelmäßiger Beschäftigung

 
Urlaubstage 5-Tage-Woche x regelmäßige Wochenarbeitstage
 
---------------------------------------------------------
 
5

b) bei unregelmäßiger Abweichung von der 5-Tage-Woche

 
Urlaubstage 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage
 
---------------------------------------------------------
 
250

(6) In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wird, hat der/die Arbeitnehmerin für jeden Kalendermonat des Bestehens Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass bei Ausscheiden nach durchlaufener Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte weniger als 20 Arbeitstage Urlaub gewährt werden. Der Urlaub wird nach vollen Arbeitstagen gewährt. Bei der Berechnung der Urlaubsdauer gelten mehr als 15 Kalendertage als voller Kalendermonat, weniger als 15 Kalendertage werden nicht berücksichtigt. Sich bei der Berechnung ergebende Dezimalstellen werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf- bzw. abgerundet.

(7) Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich, so wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.

(8) Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der Arbeitnehmerin eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder bezahlten Erholungsurlaub auszuhändigen. Diese Bescheinigung muss im neuen Betrieb vorgelegt werden.

(9) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zum Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin festgelegt.

(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Lohn, der in den letzten 3 Monaten bzw. 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bezahlt worden ist. Bei Arbeitszeitflexibilität haben die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf die verstetigte Monatsvergütung als Urlaubsentgelt. Zum Urlaubsentgelt gehören neben dem Lohn gemäß § 8 auch die Zuschläge des § 7 dieses Tarifvertrages.

(11) Hat der/die Arbeitnehmer/in mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm/ihr im Zeitpunkt des Ausscheidens zustand, so hat er/sie das zu viel gezahlte Urlaubsentgelt zurückzuzahlen, sofern das Ausscheiden auf eigener ordentlicher Kündigung oder auf einer Kündigung des Arbeitgebers gemäß § 626 BGB beruht.

(12) Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankheitstage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.

(13) Konnte der Urlaub aus in der Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegenden oder aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres zu gewähren und zu nehmen.

(14) Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer/in keine dem Urlaubszweck - nämlich der Erholung - widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Verstößt er/sie gegen diese Bestimmung, so kann Urlaubsentgelt nicht beansprucht werden; im Voraus bezahltes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.

(15) Im Übrigen gelten die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes.


(1) Amtl. Anm.:
Protokollnotiz:
Beispiele für die Berechnung des Urlaubsanspruches nach den unter a) bzw. b) ausgewiesenen Formeln werden im Anhang dieses Tarifvertrages gegeben.

 

Redaktionelle Inhaltsübersicht

 
Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§   8  Entlohnung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auflegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 21  In-Kraft-Treten und Laufzeit
§ 22  Außer-Kraft-Treten

Anhang 1


Kündigung -was tun?
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Ratgeber zum Kündigungsschutz

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  • Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
  • Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
  • Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
  • Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz.....weiter


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 06.09.2013