Ratgeber zum Kündigungsschutz

Was kostet die Online-Rechtsberatung?

Wenn Ihnen betriebsbedingt gekündigt wurde oder Sie mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen und sich von mir im Wege der Online-Rechtsberatung beraten lassen,

handelt es sich gebührenrechtlich um eine sog. anwaltliche "Erstberatung". Die Höhe der Erstberatungsgebühr wurde vom Gesetzgeber "gedeckelt". Sie darf, wenn der Mandant Arbeitnehmer ist, nicht mehr als 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Mit dieser gesetzgeberischen Maßnahme wurde die Hemmschwelle beseitigt oder zumindest herabgesetzt, einen Anwalt zu kontaktieren und ihn um Rat zu fragen.

Maßgebend für die Bemessung der Erstberatungsgebühr, die ich mit Ihnen vereinbaren werde, sind zwei Faktoren, nämlich

  • die Höhe Ihres Einkommens sowie
  • die voraussichtliche Dauer des Beratungsgesprächs.

Wenn Ihr monatliches Bruttoeinkommen zwischen 2.000,00 € und 3.000,00 € beträgt, wird sich die Erstberatungsgebühr in der Regel auf einen Betrag belaufen, der um 150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer liegt, bei geringerem Einkommen eher niedriger. Verfügen Sie über ein höheres Einkommen, kann die Erstberatungsgebühr bis zu 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer betragen. Sollte ich einen noch höheren Betrag für angemessen halten, was in seltenen Ausnahmefällen vorkommen kann, würde ich Ihnen dies auch genau begründen.

Aufgrund meiner Erfahrung kann ich den wahrscheinlichen Zeitaufwand für das Beratungsgespräch ganz gut einschätzen. Stellt sich heraus, dass die Höhe des vereinbarten Honorars in keinem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Zeitaufwand steht, etwa weil das Beratungsgespräch von kurzer Dauer war, werde ich bereit sein, Ihnen ein geringeres Honorar in Rechnung zu stellen. Im umgekehrten Fall, dass das Beratungsgespräch überdurchschnittlich lange dauert, müssen Sie jedoch nicht mit einer Nachforderung rechnen.

Die genaue Höhe der Gebühr werde ich Ihnen mitteilen, sobald ich Ihre Anfrage erhalten habe. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie das Honorarangebot annehmen.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die das Risiko "Lohn- und Gehaltsempfänger" einschließt? Häufig besteht die Möglichkeit, die Erstberatungsgebühr über die Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Die Rechtsschutzversicherung ist eintrittspflichtig, wenn bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist. Vom Vorliegen eines Versicherungsfalls ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer (speziell der Arbeitgeber) einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Bei Kündigungssachverhalten ist das praktisch immer der Fall. Ich rechne dann die Erstberatungsgebühr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Falls Sie mit der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, entstehen Ihnen aber Kosten zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung.



Zum Anfang