RTV Dachdeckerhandwerk

Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer imDachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -
(RTV Dachdeckerhandwerk)

in der Fassung vom 12. Juni 1992, 8. September 1993, 13. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 2. September 1997, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 28. Juni 2000, 30. Januar 2001, 26. März 2001, 22. Mai 2002, 13. Juli 2006, 27. November 2006, 26. August 2008, 19. Juni 2012, 1. Oktober 2012, 8. November 2012, 19. Juni 2013 und dem 8. Oktober 2014

Hinweis: In der aktuellen Fassung des Tarifvertrages (Stand 08.10.2014) ist § 21 entfallen. Bei dem nachfolgenden Text handelt es sich um die Fassung des Änderungstarifvertrages vom 22.05.2002.

§ 21 Lohngruppen-Tätigkeitsmerkmale

  1. Für die nachstehende Lohngruppeneinleitung sind die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend:

    Lohngruppe Tätigkeitsbezeichnung Tätigkeitsmerkmale
         
    I Vorarbeiter im Dachdecker-Handwerk

    Dies sind Arbeitnehmer, die die im fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdecker-Handwerk erfüllen und auf Grund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen.

    Aufgabenbereich: z.B. Anfertigen von Skizzen, Materialdispositionen, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

     

    II a) Dachdecker-Fachgeselle

    Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im Dachdecker-Handwerk tätig waren und auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbstständig ausführen.

    Aufgabenbereich: z.B. Anfertigen von Arbeitsberichten unter Aufgliederung nach Einzelleistungen, bzw. entsprechend dem Leistungsverzeichnis; gegebenenfalls Einweisung von Hilfskräften.

     

    II b) Dachdecker-Geselle

    Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 18-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle.

     

    II c) Dachdecker-Junggeselle

    Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 18 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen.

     

    III Dachdecker-Fachhelfer

    Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung ab dem vollendetem 3. Jahr der Berufszugehörigkeit zum Dachdecker-Handwerk, die einschlägige Arbeiten nach Anweisung ausführen.

     

    IV Dachdecker-Helfer

    Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdecker-Handwerk einfache Arbeiten nach Anweisungen ausführen und bis zum 30.06.1999 eingestellt wurden:

    a) nach vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6-monatiger Berufszugehörigkeit
    b) nach vollendetem 18. Lebensjahr - von 3 bis 6-monatiger Berufszugehörigkeit
    c) nach vollendetem 18. Lebensjahr - bis 3-monatiger Berufszugehörigkeit
    d) vor vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6-monatiger Berufszugehörigkeit,
    e) vor vollendetem 18. Lebensjahr - bis 6-monatiger Betriebszugehörigkeit.

    Für Arbeitnehmer, die nach dem 30.06.1999 im Dachdeckerhandwerk eingestellt wurden:
    a) nach vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6-monatiger Berufszugehörigkeit,
    b) nach vollendetem 20. Lebensjahr - von 3 bis 6-monatiger Berufszugehörigkeit,
    c) nach vollendetem 18. Lebensjahr - bis 3-monatiger Berufszugehörigkeit,
    d) vor vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6-monatiger Berufszugehörigkeit,
    e) vor vollendetem 20. Lebensjahr - bis 6-monatiger Berufszugehörigkeit.

     

  2. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung bzw. seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung

Abschnitt I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II: Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

Abschnitt III: Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverteilung
§ 5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
§ 6 entfällt
§ 7 Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit, besondere Arbeitnehmergruppen
§ 9 Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
§ 10 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
§ 11 Nachtarbeit
§ 12 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 13 Zuschläge

Abschnitt IV: Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

§ 14 Freistellung aus familiären Gründen
§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen
§ 16 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
§ 17 Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen während der Schlechtwetterzeit
§ 18 Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
§ 19 Tarifstundenlohn

Abschnitt V: Lohn

§ 20 Lohn
§ 21 entfällt
§ 22 Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 23 entfällt
§ 24 Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
§ 25 Lohnabrechnung
§ 26 Leistungslohn
§ 27 - § 32 entfällt

 

Abschnitt VI: Erschwerte Arbeit

§ 33 Erschwerniszuschläge

Abschnitt VII: Auswärtsbeschäftigung

§ 34 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 35 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
§ 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
§ 37 Wochenendheimfahrten

Abschnitt VIII: Urlaub

§ 38 Urlaubsdauer
§ 39 entfällt
§ 40 entfällt
§ 41 Teilurlaub
§ 42 Urlaubsantritt
§ 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 45 Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
§ 46 Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
§ 47 Urlaubsbescheinigung
§ 48 Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Abschnitt IX: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 49 Kündigungsfristen
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Abschnitt X: Ausschlussfristen

§ 54 Ausschlussfristen

Abschnitt XI: Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 55 Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 56 entfällt
§ 57 entfällt

Abschnitt XII: Einhaltung des Vertrages

§ 58 Durchführungspflicht
§ 59 Einhaltungsgebot

 

Abschnitt XIII: Geltungsdauer

§ 60 Inkrafttreten und Beendigung


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