Kündigung - was tun?

Tipps zum Kündigungsschutz Kündigungsschutzklage: Dreiwöchige Klagefrist beachten!

Was müssen Sie beachten, wenn Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht hinnehmen wollen? Es gibt zwei gesetzliche Vorschriften, die Sie in diesem Zusammenhang unbedingt kennen müssen:

  • § 4 Abs. 1 KSchG: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
  • § 7 KSchG: "Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam..."

Wenn Sie also gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen wollen, können Sie die Klage nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die gesetzliche Fiktion: Die Kündigung wird als von Anfang an wirksam angesehen. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich endet. Und: Sie habe dann auch keine Chance mehr, eine Abfindung zu erstreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigung zu laufen.

Verhandlungen mit dem Arbeitgeber hemmen nicht den Lauf der Dreiwochenfrist

Beachten Sie: Nicht in jedem Fall müssen Sie, wenn Ihnen gekündigt wurde, zwingend Ihren Arbeitgeber verklagen und Kündigungsschutzklage erheben. Natürlich können Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und versuchen, sich gütlich mit ihm zu einigen.

Aber: Auch wenn Sie mit ihrem Arbeitgeber über die eventuelle Rücknahme der Kündigung oder über die Zahlung einer Abfindung verhandeln, läuft die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Kommt bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist eine gütliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber nicht zu Stande, sollten Sie unbedingt zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage erheben. Wenn Sie sich dann später doch noch einigen, können Sie die Klage immer noch zurücknehmen.

Haben Sie die Dreiwochenfrist im Vertrauen darauf verstreichen lassen, dass Sie sich mit Ihren Arbeitgeber einigen können, so ist die Kündigung bestandskräftig. Kommt es nach Ablauf der Frist nicht mehr zu einer Einigung, haben Sie das Nachsehen. An Versprechungen, die Ihr Arbeitgeber Ihnen möglicherweise gemacht hat, ist er nicht gebunden, solange nur verhandelt wird, ohne dass eine abschließende Einigung zu Stande kommt. Selbst wenn Sie sich bereits mündlich mit Ihrem Arbeitgeber verständigt haben, wird Ihnen das nichts nützen, wenn Ihr Arbeitgeber es sich anders überlegt. Nur wenn die Einigung in Schriftform (von Ihrem Arbeitgeber und von Ihnen unterschrieben) festgehalten wird, werden Sie auch beweisen können, dass - und gegebenenfalls mit welchem Inhalt - Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber verständigt haben.

Die Praxis zeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Kündigungsfälle für den Arbeitnehmer noch etwas "herauszuholen" ist. Sehr häufig findet sich "ein Haar in der Suppe", so dass der Arbeitnehmer gute Aussichten hat, wenn er gegen die Kündigung angeht. Das setzt aber voraus, dass rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Wird Klage erhoben, findet innerhalb kürzester Frist - in der Regel nach zwei bis vier Wochen - eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. In dieser Güteverhandlung versucht der Arbeitsrichter, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken. Dabei wird auch die Sach- und Rechtslage erörtert. Bestehen Bedenken, die Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung begründen, so wird der Richter diese Bedenken offen ansprechen. Dies führt häufig dazu, dass der Arbeitgeber kompromissbereit ist und sich auf eine gütliche Einigung einlässt. Er hat nämlich ein Interesse daran, Gewissheit darüber zu haben, dass das Arbeitsverhältnis auch wirklich beendet beendet ist. Um diese Gewissheit zu bekommen, ist er bereit, einen Preis zu zahlen, nämlich eine Abfindung.

In der Mehrzahl der Kündigungsfälle einigen die Parteien sich gütlich:

  • Ende des Arbeitsverhältnisses: Die Parteien verständigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist endet.
  • Abfindung: Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen.

Das Arbeitsverhältnis wird dann zwar nicht fortgesetzt. An einer Fortsetzung hat der Arbeitnehmer aber in den meisten Fällen ohnehin kein Interesse mehr, weil das Arbeitsklima durch die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nachhaltig getrübt ist. Wer möchte schon bei einem Arbeitgeber weiter arbeiten, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber einen lieber los wäre? Aus diesem Grunde enden die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich. Der Arbeitnehmer erhält auf diesem Wege eine - oftmals beträchtliche - Abfindung. Diese würde er aber nicht erhalten haben, wenn er sich nicht gegen die Kündigung gewehrt hätte.

Wenn Sie mehr über die Zusammenhänge erfahren wollen, warum die überwiegende Zahl der Kündigungsschutzprozesse damit endet, dass die Parteien sich auf die Zahlung einer Abfindung verständigen, lesen Sie die Tipps im Zusammenhang mit einer Abfindung....

Was kann ich für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz haben, wenn Ihnen gekündigt wurde oder eine Kündigung bevorsteht, werde ich Sie jederzeit gern beraten.

Die Beratung umfasst auch die Entwicklung einer Strategie in Bezug auf die weitere Vorgehensweise. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Wünschen trete ich entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber ich übernehme Ihre Vertretung, sei es zu dem Zweck, die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber zu führen, sei es, um Kündigungsschutzklage zu erheben.

Ende des Kapitels "Tipps zum Kündigungsschutz"



Zuletzt aktualisiert April 2019

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