(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitsrecht in der Coronakrise

Alles, was Sie als Arbeitnehmer jetzt wissen müssen...

Angesichts der zahlreichen Corona-Fälle und der flächendeckenden Schließung von Kindertagesstätten, Schulen, Restaurants, Geschäften und Betrieben stellen sich zahlreiche Fragen für Arbeitnehmer.

Unzählige Arbeitnehmer in Deutschland stehen vor akuten Betreuungsproblemen bezüglich ihrer Kinder und vor erheblichen Einkommensunsicherheiten. Ungewiss ist die Situation von Beschäftigten, deren Betriebe von den behördlich angeordneten Schließungen erfasst sind, also Arbeitnehmer, die in Kindergärten, Schulen, Universitäten, Kultur- und Sporteinrichtungen, Gaststätten, im Handel und sonstigen Betrieben beschäftigt sind.

Fragen und Antworten für Arbeitnehmer zu Corona: Was sind Ihre Rechte?

Kann Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen der Coronakrise kündigen?

Es gelten keine Besonderheiten - Ihr Arbeitgeber muss auch während der Krise die Regeln beachten

Personalausgaben sind für Arbeitgeber ein erheblicher Kostenfaktor. Daher sind zahlreiche Arbeitgeber versucht, Mitarbeitern in der aktuellen Krise zu kündigen. Hier müssen Sie folgendes beachten:

  • Coronakrise macht Kündigungsgrund nicht entbehrlich - Kündigungsschutz bleibt bestehen
    Auch wenn man Arbeitgebern aufgrund der Corona-Krise keinen bösen Willen unterstellen sollte, muss eine Kündigung rechtmäßig sein. Sie muss, damit sie rechtmäßig ist, sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet: Es bedarf dafür sachlicher Gründe, nämlich eines "dringenden betrieblichen Erfordernisses" im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund. Der Kündigungsschutz, den Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, gilt auch jetzt, unabhängig von der Corona-Krise. So muss insbesondere, um Ihnen kündigen zu können, der Beschäftigungsbedarf entfallen sein. Ausführliche Informtionen zu dieser Thematik finden Sie in den Tipps bei einer betriebsbedingten Kündigung und den Tipps zum Kündigungsschutz.
  • Sozialauswahl auch in der Krise erforderlich
    Außerdem muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, dass er von Mitarbeitern, die vergleichbar sind, immer den sozial am wenigsten Schutzbedürftigen zuerst kündigen muss. Nähere Informationen finden Sie in den Tipps zur Sozialauswahl.
  • Fristlose Kündigung oder Verkürzung der Kündigungsfrist absolut unzulässig
    Viele Arbeitgeber begehen auch noch den Fehler, dass sie eine falsche Kündigungsfrist bei der Kündigung zu Grunde legen. Teilweise kündigen sie sogar fristlos. Selbstverständlich muss auch zu Zeiten der Corona-Krise die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
  • Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats unwirksam
    Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser ungeachtet der Krise angehört werden. unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung oder ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß, kann auch aus diesem Grund eine Kündigung unwirksam sein. Ausführliche Informationen zur Anhörung des Betriebsrats finden Sie in den Tipps bei Bestehen eines Betriebsrats.

Auch in der Corona-Krise wird jede Kündigung an den gleichen rechtlichen Maßstäben gemessen wie sonst auch. Fehler, die Ihr Arbeitgeber hier macht (kein Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, fehlerhafte Sozialauswahl, Nichteinhalten der Kündigungsfrist, nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats), machen die Kündigung unwirksam.

Wichtig: Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung!

Eine fristgemäße betriebsbedingte Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu dem Termin, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, in der Regel also zum Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, haben Sie drei Wochen Zeit, sich entweder mit Ihrem Arbeitgeber auf die Modalitäten der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu verständigen oder, falls es zu keiner Verständigung kommt, Kündigungsschutzklage zu erheben. Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.

Beachten Sie § 4 Abs. 1 KSchG: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist." Versäumen Sie die Klagefrist, wird die Kündigung bestandskräftig und kann von Ihnen nicht mehr angegriffen werden. Auf Unwirksamkeitsgründe können Sie sich nicht berufen, gleichgültig wie unbegründet die gegen Sie erhobenen Vorwürfe gewesen sein mögen.

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Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter wegen Corona von der Arbeit freistellt?

Das Risiko, dass nicht produziert werden kann oder dass Betriebe geschlossen werden, trägt der Arbeitgeber

Auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie freistellt, behalten Sie Ihren Vergütungsanspruch. Ihr Arbeitgeber bleibt grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn Sie arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, Ihr Arbeitgeber Sie aber aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre). Dazu zählen auch von Arbeitgebern nicht verschuldete Betriebsstörungen einschließlich der extern angeordneten Schließung des Betriebes (z.B. Restaurants, Hotels und Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen). Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.

Beachten Sie, dass es für Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen geben kann, die etwas Abweichendes regeln.

Hinweis: Wenn der Arbeitgeber sich nicht in der Lage sieht, die Vergütung zu zahlen, besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen. Natürlich kann er auch an eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses denken. Diese Variante hat für Ihnen aber zwei Nachteile:

  • Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Je nach Beschäftigungsdauer kann die Kündigungsfrist bis zu sieben Monate betragen. Bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis ist keine Kurzarbeit möglich. Der Arbeitgeber muss Ihnen also während der gesamten Dauer der Kündigungsfrist die Vergütung zahlen.
  • Die Kurzarbeit ist dazu gedacht, nach Beendigung der Krise mit allen Mitarbeitern wieder "loslegen" können. Mit einem gekündigten Mitarbeiter ist dies nicht möglich. Der Arbeitgeber kann höchstens versuchen, den gekündigten Mitarbeiter "zurückzuholen".

Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer aus Furcht vor einer Corona-Ansteckung von sich aus zu Hause bleiben

Bleiben Arbeitnehmer zu Hause, verlieren sie den Vergütungsanspruch. Das gilt auch, wenn man aus Furcht vor einer Ansteckung das Risiko scheut, zur Arbeit zu gehen. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei drohenden Pandemien nicht. Das Fehlen kann schlimmstenfalls sogar zu einer Abmahnung oder Kündigung führen. Bleiben Arbeitnehmer zu Hause, fehlen sie nämlich unentschuldigt.

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Zuletzt aktualisiert März 2020

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