(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich?

Gibt es einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz? Kündigung kann unzulässig sein!

Gibt es in Ihrem Betrieb - oder in einem anderen Betrieb, der zu dem Unternehmen Ihres Arbeitgebers gehört - einen anderen freien Arbeitsplatz, auf den Sie versetzt werden könnten? Eine betriebsbedingte Kündigung kann unwirksam sein, wenn die Möglichkeit besteht, den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu versetzen. Wo liegen hier die Ansatzpunkte, die Kündigung zu Fall zu bringen?

Neben den bereits aufgezeigten Anforderungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weiter, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung prüft, ob ein so dringendes betriebliches Erfordernis besteht, dass die Kündigung unvermeidbar ist. Vermeidbar und damit nicht gerechtfertigt ist die Kündigung insbesondere dann, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb zu versetzen.

Sie sollten also unbedingt prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, sich an einen anderen freien Arbeitsplatz versetzen zu lassen. Was ist unter einem freien Arbeitsplatz zu verstehen? Frei ist ein Arbeitsplatz,

  • der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt ist,
  • mit hinreichender Sicherheit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird,
  • unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht oder
  • für den im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht, dass er in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden wird, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist können je nach der bisherigen Dauer der Beschäftigung mehrere Tage, Wochen oder Monate liegen. Ein "freier Arbeitsplatz" liegt also nicht nur vor, wenn er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt ist. Es genügt schon, wenn Ihr Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem er Ihnen die Kündigung ausspricht, mit hinreichender Sicherheit vorhersehen kann, dass ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird.

Mit anderen Worten: Wenn Ihr Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung erkennen konnte, dass ein anderer Arbeitnehmer etwa wegen Rentenbezugs ausscheidet, muss er Ihnen diesen Arbeitsplatz anbieten, wenn Sie ihn ausfüllen können. Tut er dies nicht, können Sie Ihren Kündigungsschutzprozess gegen die betriebsbedingte Kündigung allein schon aus diesem Grund gewinnen!

Es kommt jedoch noch besser: Der Arbeitgeber muss sogar die Arbeitsplätze in seine Beurteilung mit einbeziehen, bei denen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, frei werden. Eine Einschränkung besteht nur insoweit, als dem Arbeitgeber die Überbrückung des entsprechenden Zeitraums zumutbar, sein muss.

Für die Frage, welcher Zeitraum dem Arbeitgeber zur Überbrückung nach Ablauf der Kündigungsfrist des gekündigten Arbeitnehmers und des erst noch ausscheidenden Arbeitnehmers zumutbar ist, stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Zeitraum ab, den ein anderer Stellenbewerber zur Einarbeitung benötigen würde. Es kommt also darauf an, wie lange ein neuer Arbeitnehmer brauchen würde, um die Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben zu können.

Wichtig ist, dass es sich um einen vergleichbaren Arbeitsplatz handelt. Dies ist der Fall, wenn der freie Arbeitsplatz Ihren Fähigkeiten entspricht und wenn der Arbeitgeber Sie allein aufgrund seines Weisungsrechts auf diesen Arbeitsplatz versetzen kann. Ein höherwertiger Arbeitsplatz ("Beförderungsstelle") ist nicht vergleichbar.

Noch ein wichtiger Tipp:

Fragen Sie in der Personalabteilung immer nach, wie der Betriebsrat oder der Personalrat bei der zwingend vorgeschriebenen Anhörung zu Ihrer Kündigung reagiert hat; falls dieses Organ nämlich innerhalb der gesetzlichen Anhörungsfrist (§ 102 BetrVG) einer betriebsbedingten Kündigung schriftlich widersprochen hat, weil Sie an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, wäre die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam!

Sollte in Ihrem Betrieb kein Betriebs- oder Personalrat existieren, erkundigen Sie sich dennoch in der Personalabteilung nach anderen Arbeitsplätzen, die für Sie in Frage kommen könnten. Außerdem ist Ihnen dringend zu empfehlen, sich auch anderweitig in Ihrem Betrieb umzusehen, ob ein Arbeitsplatz, der für Sie in Frage käme, frei ist oder in absehbarer Zeit frei wird!

Die Möglichkeit, sich auf einen anderen freien Arbeitsplatz versetzen zu lassen, besteht auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Die Verpflichtung Ihres Arbeitgebers, Sie auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu versetzen, kann auch dann bestehen, wenn in Ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Sind die Arbeitsplätze dieser Leiharbeitnehmer - gegebenenfalls auch nur eines einzigen Leiharbeitnehmers - mit Ihrem Arbeitsplatz vergleichbar? Dann handelt es sich um einen "freien Arbeitsplatz", denn der Leiharbeitnehmer steht in keinem Arbeitsverhältnis zum Entleiherbetrieb, also zu Ihrem Arbeitgeber. Wurde eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, ohne dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den vergleichbaren Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers angeboten hat, ist die Kündigung unwirksam.


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Möglicherweise hat der freie Arbeitsplatz erhöhte oder andere Anforderungen. Unter bestimmten Umständen ist aber auch in diesem Fall die betriebsbedingte Kündigung unwirksam... weiter



Zuletzt aktualisiert August 2023

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