MTV Friseurhandwerk

Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen (MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

Mantel-TV vom 27.06.2005

in der Fassung des Änderungs-TV vom 18.05.2009 einschließlich Protokollnotiz vom 01.04.2010

Hinweis: Die Änderungen, die sich aus dem Änderungstarifvertrag vom 18.05.2009 ergeben, sind unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 01.04.2010 eingearbeitet.

Anhang 1
Berechnungsbeispiel zur Protokollnotiz des § 9 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen

vom 27. Juni 2005, gültig ab 1. Januar 2006,

Gültig ab 1. April 1999

A. Urlaubsberechnung mit Anwendung der Teilzeit-Umrechnungsformel gemäß § 9 Abs. 5a ) - regelmäßiges Teilzeit-Arbeitsverhältnis

Anspruch nach Vollzeit- = persönliche Urlaubstage in der Urlaubstabelle gemäß § 9 Abs. 4

     
(5-Tage-Woche)
4-Tage-Woche
3-Tage-Woche
2-Tage-Woche
22 Urlaubstage
23 Urlaubstage
24 Urlaubstage
25 Urlaubstage
26 Urlaubstage*
27 Urlaubstage
18
18
19
20
21
 22
13
14
14
15
  16*
 16
9
9
10
10
10
 11

* Berechnung für dieses Fallbeispiel

(Urlaubstage 5-Tage-Woche) 26 x (regelmäßige Wochenarbeitstage) 3
 
78
 
-------------------------------------------------------------------
 = 
----
 = 
5
 
5
 

15,6 - kaufm. Aufrundung gemäß § 9 Abs. 6 - = 16 Urlaubs- (Arbeits-) Tage


B. Urlaubsberechnung mit Anwendung der Teilzeit-Umrechnungsformel gemäß § 9 Abs. 5b ) - unregelmäßiges Teilzeit-Arbeitsverhältnis

Vor Anwendung der Formel ist zunächst die Zahl der Jahres-Arbeitstage, ausgehend von 52 Wochen, nach folgendem Beispiel zu ermitteln. Die Urlaubswochen sind dabei mit der Zahl der Wochenarbeitstage im Durchschnitt der letzten 13 Kalenderwochen vor dem Urlaubsantritt zu berücksichtigen.

Beispiel für die Errechnung der Jahres-Arbeitstage

 5 Wochen je 5 Tage    =  25 Arbeitstage
18 Wochen je 4 Tage   =  72 Arbeitstage
20 Wochen je 3 Tage   =  60 Arbeitstage
9 Wochen je 2 Tage     =  18 Arbeitstage
=Arbeitstage gesamt      175

Im angenommenen Beispiel soll der Anspruch nach Vollzeit-Tabelle 22 Arbeitstage betragen. Die Formel lautet dann

(Urlaubstage 5-Tage-Woche) 22 x (Jahres-Arbeitstage) 175
 
3850
 
-------------------------------------------------------------
 = 
-----
 = 
250
 
250
 

15,4 - kaufm. Abrundung gemäß § 9 Abs. 6 - = 15 Urlaubs- (Arbeits-) Tage

Berechnungsfälle für Jahres-Arbeitstage

.......Wochen je ....... Tage = .......Arbeitstage
.......Wochen je ....... Tage = .......Arbeitstage
.......Wochen je ....... Tage = .......Arbeitstage
.......Wochen je ....... Tage = .......Arbeitstage

insgesamt           .......Arbeitstage

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 8a  Entlohnung
§ 8b  Weihnachtszuwendung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auslegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Öffnungsklausel
§ 21  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 22  Inkrafttreten und Laufzeit
§ 23  Außerkrafttreten
Anhang 1


Kündigungsschutz-Ratgeber

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