MTV Friseurhandwerk

Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen (MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

Mantel-TV vom 27.06.2005

in der Fassung des Änderungs-TV vom 18.05.2009 einschließlich Protokollnotiz vom 01.04.2010

Hinweis: Die Änderungen, die sich aus dem Änderungstarifvertrag vom 18.05.2009 ergeben, sind unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 01.04.2010 eingearbeitet.

§ 7 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

  1. Mehrarbeit ist die über § 6 Absatz 1 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatsentgelts zu vergüten.
    Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatsentgelts beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden 1/165 des Monatsentgelts.
  2. Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet worden ist.
  3. Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.
  4. Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit.
  5. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden.
  6. Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.
  7. Die Zuschläge betragen je Stunde für
    1. Mehrarbeit bis zu fünf Stunden wöchentlich    30 %

      über 5 Stunden wöchentlich    50 %
    2. Nachtarbeit    100 %
    3. Sonntagsarbeit    50 %
    4. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,    100 %
      auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,
      sowie an Ostersonntag und Pfingstsonntag.
  8. Beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge nach Buchstabe a) oder b) mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.
  9. Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten wird.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 8a  Entlohnung
§ 8b  Weihnachtszuwendung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auslegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Öffnungsklausel
§ 21  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 22  Inkrafttreten und Laufzeit
§ 23  Außerkrafttreten
Anhang 1


Kündigungsschutz-Ratgeber

Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:




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