Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Klagefrist
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BAG, BAG, Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 314/06 -
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Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei
Wochen nach § 4 KSchG Kündigungsschutzklage
erhoben, so kann er sich in diesem Verfahren nach §
6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
erster Instanz auch auf andere, bisher nicht geltend
gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der
Kündigung berufen. Der Ausschluss der ordentlichen
Kündigung - hier durch Tarifvertrag - ist ein sonstiger
Unwirksamkeitsgrund für eine Kündigung, der
nach §§ 4 ff. KSchG rechtzeitig geltend gemacht
werden muss. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer
im Prozess zwar die Anwendung eines Tarifvertrags auf
das Arbeitsverhältnis erwähnt, aber den tarifvertraglichen
Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht geltend
macht. Ein entsprechender Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers
kann allerdings unter Umständen eine Hinweispflicht
des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG auslösen.
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Im Streitfall hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht
und dem Landesarbeitsgericht mit seiner Kündigungsschutzklage
nur gerügt, die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße
gegen § 17 KSchG. Erstmals in der Revisionsinstanz machte
er geltend, er sei ordentlich unkündbar, die Tarifvertragsparteien
hätten in unzulässiger Weise die tariflichen Vorschriften
über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nachträglich
verschlechtert.
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor
dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Auf
einen tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung
konnte der Kläger jedenfalls deshalb die Klage nicht
mehr stützen, weil er einen solchen Unwirksamkeitsgrund
nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG geltend gemacht
hat. Über die Auslegung und Wirksamkeit der tariflichen
Regelungen über den Sonderkündigungsschutz hatte
der Senat deshalb nicht zu entscheiden.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil
vom 7. November 2005 - 14 Sa 370/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 80/07
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