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aktuelle Entscheidungen
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des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum
Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
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Sozialplanabfindung und Altersstufen
BAG, Urteil vom 12.04.2011
- 1 AZR 764/09 -
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Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen
bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan
gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen
bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt
typischerweise größere Schwierigkeiten haben
eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere.
Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan
unterliegt nach § 10 Satz 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von §
10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich
zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten
Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen.
Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im
Recht der Europäischen Union vereinbar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 28/11
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BAG, Urteil vom 9. März 2011
- 7 AZR 728/09 -
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Die Bundesagentur für Arbeit kann
die Befristung
von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen,
ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel
für befristete
Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
(TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme
Auslegung der Vorschrift.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 17/11
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BAG, Urteil vom 23.03.2011
- 10 AZR 562/09 -
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Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann
die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem
Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des
Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten
für den Datenschutz durch einen externen Dritten
wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat
stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf
dar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 22/11
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BAG, Urteil vom 24.03.2011
- 2 AZR 790/09 -
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Die Verbüßung einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die
ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung
zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis,
kommt regelmäßig nur eine personenbedingte
Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen
an den Kündigungsgrund
als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung
ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine
Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende
Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu
vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung
der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen
und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung
des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf
die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit
Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer
rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber
den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 24/11
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BAG, Urteil vom 19.01.2011
- 3 AZR 621/08 -
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen
Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn
er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält
einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig
stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für
den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt
auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich,
sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten
Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche
Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben
der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche
Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit
eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme
an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.
Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der
Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der
Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten
einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 3/11
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"Fall Emmely"
Fristlose
Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen
aufgefundener Leergutbons
BAG, Urteil vom 10.06.2010
- 2 AZR 541/09 -
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Ein vorsätzlicher Verstoß des
Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine
fristlose
Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der
damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist.
Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen
des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung
ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich
ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose
Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine "absoluten
Kündigungsgründe". Ob ein wichtiger
Grund vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz
unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile beurteilt werden. Dabei sind
alle für das jeweilige Vertragsverhältnis
in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu
gehören das gegebene Maß der Beschädigung
des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung
der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer
in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung
erworbene "Vertrauenskapital" ebenso wie die
wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes;
eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich.
Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf
die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter
Umständen kann eine Abmahnung
als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für
die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens
in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 42/10
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ArbG Köln, Urt. v. 25. 3. 2010
- 4 Ca 10458/09 -
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Kündigungen während der Probezeit unterliegen
nur einer Überprüfung auf Sittenwidrigkeit
und Willkür. Eine Kündigung gegen Ende der
Probezeit wegen Schweißgeruchs und eines ungepflegten
Äußeren ist deshalb vom ArbG bestätigt
worden.
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Keine Altersdiskriminierung durch auf
jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot
von Aufhebungsverträgen
BAG, Urteil vom 25.02.2010
- 7 Sa 520/05
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Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten
über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis
aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme
den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen
anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des
Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung
wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den
älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten.
Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die
jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz
- wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 18/10
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Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
BAG, Urteil vom 24.01.2010
- 8 AZR 764/08 -
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Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher
Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann
eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare
Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn
der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis
der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für
deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber
verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht
diskriminierendes Ziel, wenn er - zB aus Gründen
der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen
einführt.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 10/10
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BAG, Beschluss vom 20.01.2010
- 7 ABR 79/08 -
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Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung
eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen,
wenn er bereits über einen PC verfügt, im
Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung
des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen
Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den
Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des
Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG
hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende
Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang
auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung
zu stellen. Dazu gehört das Internet.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 3/10
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Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften
für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
ist nicht tariffähig
LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 29.01.2012
23 TaBV 1016/09 -
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Das LAG Berlin-Brandenburg hat die vorangegangene Entscheidung
des ArbG Berlin bestätigt und festgestellt, dass
die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für
Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht
tariffähig ist.
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Pressemitteilung Nr. 20 v. 7. 12. 2009
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Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts
BAG, Urteil vom 17.12.2009
- 4 Sa 36/08 -
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Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener
sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn
der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten
Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt
und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber
erhebliche Änderungen in der Organisation und der
Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat,
sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des
früheren Betriebes anzunehmen ist.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 120/09
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Entschädigung wegen Belästigung -
Ausländerfeindliche Parolen
BAG, Urteil vom 24.09.2009
- 8 AZR 705/08 -
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Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem
Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) verletzt, so stellt diese Belästigung dann
eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers
auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG)
dar, wenn durch die Belästigung ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 97/09
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Rückzahlung von Ausbildungskosten
BAG, Urteil vom 15.09.2009
- 3 AZR 173/08 -
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Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung
von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen
der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel
ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil
für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen
lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist
eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies
grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel
insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.
Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt,
dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss
der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat
der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen
gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts
während der Schulungsmaßnahme verpflichtet,
verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage
und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach
der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme
zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten
Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese
Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu
messen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 91/09
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Abmahnung
wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule
BAG, Urteil vom 20.08.2009
2 AZR 499/08 -
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Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen
Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während
der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben,
die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder
den religiösen Schulfrieden zu gefährden.
Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz
sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten.
Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren
einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse
Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für
ein islamisches Kopftuch getragen wird.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 82/09
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