Kündigung eines schwerbehinderten Menschen
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BAG, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 -
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf
nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch
das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte
Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt
der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber
innerhalb eines Monats die Kündigung erklären
(§ 88 Abs. 3 SGB IX). Das kann bei unverändertem
Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen.
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Im Streitfall hatte das Integrationsamt auf Antrag der beklagten
Arbeitgeberin der ordentlichen, auf eine langwierige Erkrankung
der Klägerin gestützten Kündigung am 6. Oktober
2004 zugestimmt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 2. November 2004. Nachdem Bedenken aufgekommen
waren, ob die Kündigung formell rechtmäßig
erklärt war, sprach die Beklagte am 4. November 2004
erneut und aus denselben Gründen eine weitere ordentliche
Kündigung aus. Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht,
die zweite Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil
durch die Kündigung vom 2. November 2004 die Zustimmung
des Integrationsamtes verbraucht gewesen sei.
Die Beklagte habe für die Kündigung vom 4. November
erneut die Zustimmung herbeiführen müssen.
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor
dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die
Zustimmung des Integrationsamtes kann in Fällen der vorliegenden
Art nicht verbraucht werden. Sie beseitigt die
für schwerbehinderte Menschen bestehende Kündigungssperre
für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum kann der
Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt
auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung
einholen zu müssen.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 1. Dezember
2005 - 15 Sa 1406/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 81/07
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