(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Abfindung Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld - was Sie unbedingt beachten müssen

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?

Wenn im Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindung im Spiel ist, wird von Arbeitnehmern immer wieder die Befürchtung geäußert, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werde. Man habe, so wird gesagt, doch überhaupt nichts von einer Abfindung, da ohnehin eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen werde ...


Diese weit verbreitete Auffassung hat ihren Grund wohl darin, dass vor einigen Jahren tatsächlich eine Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld stattgefunden hat. Die damalige Regelung wurde aber schon vor längerer Zeit abgeschafft. Seitdem gibt es keine grundsätzliche Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld mehr. Statt dessen findet eine Anrechnung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen statt, die in § 158 SGB III geregelt sind.

Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat. Aus diesem Grund stellt es einen unverzeihlichen Fehler dar, sich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung zu einigen, wenn dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen oder ob sie sich nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.

Natürlich sind Sie nicht gezwungen, den Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses in jedem Falle an der ordentlichen Kündigungsfrist auszurichten. Wenn Sie kein Arbeitslosengeld beantragen wollen, etwa weil Sie bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis haben, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf jeden beliebigen Beendigungstermin verständigen. Nur dann, wenn Sie damit rechnen müssen, dass Sie später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos sein und Arbeitslosengeld beziehen werden, sind Sie gut beraten, den Beendigungszeitpunkt nicht vorzuverlegen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Wird die Kündigungsfrist eingehalten, bleibt für eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kein Raum. Hintergrund der Regelung ist die Vermutung, dass eine Abfindung immer auch Arbeitsentgelt enthält, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist hätte der Arbeitnehmer für die Dauer dieser Frist Anspruch auf Arbeitsentgelt. Durch die gesetzliche Regelung soll verhindert werden, dass ein Arbeitsloser für einen Zeitraum, für den er eigentlich Arbeitsentgelt beanspruchen könnte, Arbeitslosengeld als Ersatz für das Arbeitsentgelt erhält und gleichzeitig eine Abfindung einstreicht, die wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstecktes Arbeitsentgelt enthält.


Auch wenn eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass die gesamte Abfindung verloren geht ...



Zuletzt aktualisiert August 2023

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