(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Abfindung Wie ist die Abfindung zu versteuern?

 

Die Abfindung ist in vollem Umfang zu versteuern. Die Regelung des § 3 Nr. 9 EStG, die Steuerfreibeträge für Abfindungen vorsah, ist zum 01.01.2006 außer Kraft getreten. Dennoch besteht die Möglichkeit, die Steuerbelastung durch die sog. "Fünftelregelung" - auch "Fünftelungsregelung"genannt - (§§ 34, 24 EStG) etwas abzumildern.

Wie ist die Abfindung nach der sog. "Fünftelregelung" steuerlich privilegiert?

Die Fünftelregelung bedeutet – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – nicht, dass sich die auf die Abfindung entfallende Steuer auf fünf Kalenderjahre verteilt. Vielmehr wird die gesamte Steuer in dem Jahr fällig, in dem die Abfindung zufließt. Allerdings wird die Steuer so berechnet, als sei die Abfindung verteilt auf fünf Jahre zu jeweils einem Fünftel zugeflossen.

Die Berechnungschritte kann man wie folgt zusammenfassen:

  • Zunächst wird die Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen des Länderjahres mit Ausnahme der Abfindung anhand der Steuertabellen ermittelt.
  • Im zweiten Schritt wird die Steuer ermittelt, die auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zzgl. eines Fünftels der Abfindung zu zahlen wäre.
  • Im dritten Schritt wird die Differenz aus den beiden Steuerbeträgen ermittelt, die sich aus dem ersten und aus dem zweiten Schritt ergeben, somit der auf das Fünftel der Abfindung entfallende Steuerbetrag.
  • Der im dritten Schritt errechnete Betrag wird mit fünf multipliziert und bildet die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer.
  • Die gesamte Steuerbelastung ergibt sich aus dem im ersten Schritt errechneten Steuerbetrag zuzüglich des im vorletzten Rechenschritt ermittelten, auf die Abfindung entfallenden Betrages.

Der steuerliche Effekt der Fünftelregelung nimmt mit steigendem Einkommen ab. Einen Steuervorteil haben im Prinzip nur "Normalverdiener". Spitzenverdienern bietet die Regelung keine steuerlichen Vorteile.

Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung:
Zusammenballung von Einkünften

Die steuerliche Privilegierung von Abfindungen nach §§ 24, 34 EStG beruht auf dem Gedanken der Steuergerechtigkeit. Wird an einen Arbeitnehmer eine Abfindung/Entlassungsentschädigung gezahlt, so fließen diesem in einem Veranlagungszeitraum Einnahmen zu, die sich bei normalem Verlauf über mehrere Jahre verteilt hätten. Sie wären dann einer geringeren Steuerprogression unterfallen. Durch die Steuerbegünstigung soll der Progressionsnachteil gemindert werden.

Folgerichtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung dazu führt, dass der Steuerpflichtige in dem entsprechenden Kalenderjahr insgesamt über höhere Einkünfte verfügt, als er bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte.

Das bedeutet:

Eine Zusammenballung liegt nur dann vor, wenn die im Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung verdienten Bezüge, die Abfindung sowie weitere Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beispielsweise einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis oder Arbeitslosengeld, insgesamt das Einkommen des Vorjahres übersteigen.

Ein weiteres Thema, das im Zusammenhang mit der Abfindung zu behandeln ist, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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