RTV Gebäudereinigung

Manteltarifvertrag

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
im Lande Niedersachsen

(MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Niedersachsen)

vom vom 6. März 1997

Dieser Tarifvertrag ist in der vorliegenden Fassung nicht mehr allgemeinverbindlich. Er war allgemeinverbindlich vom 28. August 1997 bis zum 31. Oktober 2003.

§ 6 Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden. Dies gilt nicht für Teilzeitkräfte.
  2. Revierwachdienst
    1. Der Revierwachdienst beginnt und endet am Sammelplatz. Der Wachmann ist verpflichtet, so rechtzeitig die Wachinspektionsstelle zu betreten, dass er nach dem Empfang seiner Meldebücher und seiner Ausrüstungsgegenstände das ihm zugewiesene Wachrevier oder -objekt pünktlich erreichen kann. Besteht ein Sammelplatz nicht, so beginnt der Dienst mit der Aufnahme und endet mit dem Schluss der Tätigkeit im Revier.
    2. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann bis zu10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ein Ausgleich erfolgt. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu 12 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

      Für die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit wird ein Zeitzuschlag gern. § 14 gezahlt.
  3. Separatwachdienst einschließlich Werkschutz
    1. Der Dienst der Separatwachmänner, d.h. solcher Wachmänner, denen die Bewachung einzelner Objekte (Baustellen, Fabrikgebäude, Lagerhäuser usw.) oder Pförtnerdienste obliegt, oder die als Absperrdienst bei Sonderveranstaltungen tätig sind, beginnt mit der Aufnahme und endet mit dem Schluss der Tätigkeit am Objekt, sofern die Meldung an einem besonderen Sammelplatz entfällt.
    2. Der tägliche reine Wachdienst soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ein Ausgleich erfolgt. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu 12 Stunden täglich bzw. 72 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
    3. Für Separatwachmänner beträgt die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten 288 Stunden.

      Für Arbeitnehmer, die als Wachleute im Werkschutz (§ 2 Ziff. 2.2 bis 2.2.2 LTV) vergütet werden, beträgt die monatliche Höchstarbeitszeit 264 Stunden.
    4. Kerntechnische Anlagen/Baustellen einschließlich Zwischenlager und Endlager:

      Die monatliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 173 Stunden.

      Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden.

      Sie wird durch 5 freie bezahlte Tage pro Kalenderjahr verkürzt,

      · ab 01.01.1998 durch 6,
      · ab 01.01.1999 durch 7
      · ab 01.01.2000 durch 8 freie Tage pro Kalenderjahr.

      Diese werden wie Urlaub bezahlt.

      Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel der freien Tage.

      Arbeitnehmer mit Zeitverträgen bis zu drei Monaten, sowie Arbeitnehmer, die nach ihrer Probezeit nicht weiterbeschäftigt werden, fallen nicht unter diese Regelung.

      Die tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann auf 12 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Für die über die gemäß Schichtplan täglich zu leistende Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit werden Überstunden mit einem Zeitzuschlag gemäß § 14 dieses Vertrages geleistet.

      In kontinuierlichen Schichtbetrieben kann zur Erreichung größerer Freizeitblöcke die Arbeitszeit von173 Stunden um 10 % über- oder unterschritten werden, ohne dass ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist. Wenn von dieser Flexibilisierung Gebrauch gemacht wird, können Monatslöhne auf der Basis Stundenlohn x 173 Stunden gezahlt werden. Dieser Lohn wird auch gezahlt, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit von 173 Stunden unter- oder überschritten wird. Auf betrieblicher Ebene können mit Zustimmung des Betriebsrates Arbeitszeitkonten zur Umwandlung von Überstunden in Freizeit vereinbart werden.
  4. Sicherheitstransportdienst
    1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden täglich ausgedehnt werden, höchstens aber auf 60 Stunden wöchentlich, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ein Ausgleich erfolgt.
    2. Für die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit wird ein Zeitzuschlag gemäß § 14 gezahlt. Bei solchen Schichten hat die Betriebsleitung jedoch zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer eine nicht zur Arbeitszeit rechnende Ruhepause gemäß Arbeitszeitgesetz einlegen kann.
  5. Bewachung militärischer Anlagen
    1. Der Wachdienst beginnt und endet jeweils im Wachlokal.
    2. Im Wachdienst bei Bewachung militärischer Anlagen wird der Wachdienst in 24-stündigem Schichtwechsel durchgeführt. Die Schicht besteht aus Arbeitszeit (Standposten, Kontrollgang, Tordienst, Telefondienst, Ausbildung- und Unterrichtszeiten, Hundeausbildung sowie Wegezeiten zur Ablösung im Gelände oder anderen Orten), mindestens bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft, und mindestens bis zu 6 Stunden aus Ruhezeit. In Fällen, in denen der Wachdienst weniger als 24 Stunden, jedoch mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit entsprechend anzuwenden.

      Die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten und Ruhezeiten beträgt 288 Stunden.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe - Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mitbestimmung des Betriebsrates
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Betriebszugehörigkeit
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Arbeitszeit
§ 7 Freizeit
§ 8 Überstunden
§ 9 Lohnzahlung
§ 10 Bekleidung und Ausrüstung
§ 11 Freistellung von der Arbeit
§ 12 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen
§ 13 Urlaub
§ 14 Zeitzuschläge
§ 15 Feiertage
§ 16 Urlaubs- und Weihnachtsgeld
§ 17 Kosten der Unterrichtung
§ 18 Schiedsgericht
§ 19 Erlöschen von Ansprüchen
§ 20 Schlussbestimmungen
Anhang 1


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