Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 9
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Alkohol
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Ohne ausdrückliches Alkoholverbot liegt ein Kündigungsgrund nur vor, wenn
der Alkoholgenuss die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt oder
eine Gefahrenquelle schafft.
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Hierbei sind allerdings noch weitere Umstände zu Gunsten oder zu Lasten des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Unter anderem können die Stellung des Arbeitnehmers
im Betrieb - etwa als Vorgesetzter -, der Anlass (z. B. Rosenmontag) oder der
Umstand, dass die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit mit besonderen Gefahren
verbunden ist, von Bedeutung sein.
Bei
der Beurteilung, ob eine Kündigung in Betracht kommt, sind ferner regionale
(z.B. das Mittagbier in Bayern) und branchen- sowie tätigkeitsspezifische Umstände
zu beachten. Zu beachten ist auch die konkrete Handhabung in dem jeweiligen
Betrieb. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise trotz eines bestehenden Alkoholverbotes
den Genuss alkoholischer Getränke über einen längeren Zeitraum duldet, wird
er eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Alkoholgenusses allenfalls dann aussprechen
können, wenn er hinreichend deutlich gemacht hat, dass er Alkoholgenuss im Betrieb
zukünftig nicht mehr dulden wird und wenn der Arbeitnehmer zuvor vergeblich
abgemahnt wurde.
Ist der Konsum von Alkohol auf eine Suchterkrankung zurückzuführen, kommt
nur eine krankheitsbedingte Kündigung, nicht aber eine verhaltensbedingte Kündigung
in Betracht. In einem solchen Fall ist eine verhaltensbedingte Kündigung
mit der Kündigungsschutzklage ohne weiteres zu Fall zu bringen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann bei Berufskraftfahrern oder sonstigen
Arbeitnehmern (Außendienstlern), die auf den Führerschein im Rahmen der Berufstätigkeit
angewiesen sind, zu einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.
In diesem Fall können Sie sich aber gegen eine Kündigung verteidigen, wenn als
milderes Mittel in Betracht kommt, zwischenzeitlich bis zur Rückgabe
des Führerscheins oder auf Dauer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt
werden.
Wichtiger
Hinweis: |
Den Beweis der Alkoholisierung hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit
zu führen. Will Ihr Arbeitgeber feststellen, ob Sie alkoholisiert
sind, so sind Sie weder verpflichtet, an einer Atemalkohol-Messung
("Röhrchen") mitzuwirken, noch können Sie zu einer Untersuchung
des Blutalkoholwerts (Blutprobe) durch den Arbeitgeber gezwungen
werden. Im Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitgeber auf Indizien
wie Alkoholfahne, schwankender Gang und ähnliches angewiesen.
Soweit entsprechende Geräte vorhanden sind, muss der Arbeitgeber
aufgrund seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben,
durch entsprechende Test den Vorwurf einer Alkoholisierung auszuräumen.
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Verhaltensbedingte
Kündigung (Übersicht)

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