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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.4.2005, 2 AZR 241/04
Leitsätze
Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer
ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der beabsichtigten
Kündigung zu bilden. Arbeitnehmer, denen gegenüber
eine ordentliche Kündigung in diesem Zeitpunkt auf Grund
von Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes ausgeschlossen
ist, sind in diesen Personenkreis nicht einzubeziehen.
Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten
Kündigung der Sonderkündigungsschutz voraussichtlich
alsbald auslaufen wird und auf Grund der kurzen Kündigungsfrist
das Arbeitsverhältnis des besonders geschützten
Arbeitnehmers zu demselben Termin beendet werden könnte,
zu dem auch das Arbeitsverhältnis des konkurrierenden,
sozial schwächeren Arbeitnehmers gekündigt werden
kann.
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