Kündigungsschutz für leitende Angestellte

Kündigungsschutz für leitende Angestellte Geringere Anforderungen an das Vorliegen von Kündigungsgründen

Auch leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Allerdings unterscheidet sich dieser Kündigungsschutz vom Kündigungsschutz für die "normalen" Arbeitnehmer. Leitende Angestellte müssen beim Kündigungsschutz in zweierlei Hinsicht Abstriche machen:

An das Vorliegen von Kündigungsgründen sind geringere Anforderungen zu stellen ...

Leitende Angestellte genießen einen verminderten Bestandsschutz ...

 

Geringere Anforderungen an das Vorliegen von Kündigungsgründen

Die Anforderungen, die an das Vorliegen von Kündigungsgründen zu stellen sind, sind bei leitenden Angestellten geringer. Dies gilt

  • sowohl für Kündigungen, die durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind (betriebsbedingte Kündigung) nachfolgend unter (a)
  • als auch für Kündigungen, bei denen die Gründe in dem Verhalten des Mitarbeiters liegen (verhaltensbedingte Kündigung) nachfolgend unter (b):

(a) Betriebsbedingte Kündigung:

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann es sich für Sie als Arbeitnehmer negativ auswirken, eine Führungsposition innezuhaben. Zwar gelten bei betriebsbedingten Kündigungen für leitende Angestellte im Verhältnis zu normalen Arbeitnehmern keine Besonderheiten. Dennoch wird es dem Arbeitgeber aufgrund der besonderen Stellung, die die Führungskraft im Unternehmen innehat, leichter fallen, eine soziale Auswahl zu treffen. Je spezieller die Aufgabe des leitenden Angestellten definiert ist, desto geringer ist der Kreis derjenigen Arbeitnehmer, die mit dem leitenden Angestellten vergleichbar und somit in die soziale Auswahl einzubeziehen sind.

Daher kann es Ihnen durchaus passieren, dass Ihr Arbeitgeber mittels einer innerbetrieblichen Umstrukturierung Ihr Aufgabengebiet wegrationalisiert oder auf mehrere andere Mitarbeiter verteilt, so dass Ihr Arbeitsplatz entfällt. Da der Arbeitgeber einen großen Handlungs- und Entscheidungsspielraum hat, wie er sein Unternehmen strukturiert, kann er seine Maßnahmen natürlich auch mit Absicht so gestalten, um sich auf diesem Wege gezielt der von Ihnen innegehabten Führungsposition und damit zugleich Ihrer Person mittels einer betriebsbedingten Kündigung zu entledigen. Je herausgehobener Ihre Position im Unternehmen ist, umso leichter lässt sich der Wegfall Ihres Arbeitsplatzes und damit das dringende betriebliche Erfordernis für eine Kündigung arrangieren!

(b) Verhaltensbedingte Kündigung:

Auch bei einer verhaltensbingten Kündigung werden an das Vorliegen von Kündigungsgründen geringere Anforderungen gestellt, wenn es sich bei dem Mitarbeiter um einen leitenden Angestellten handelt. Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung im Verhältnis zum Arbeitgeber werden an sein Verhalten und an seine Loyalität ganz andere Maßstäbe angelegt als bei anderen Mitarbeitern. Insbesondere im Vertrauensbereich kann ein Fehlverhalten, welches bei einem "normalen" Mitarbeiter überhaupt nicht ins Gewicht fiele, bei einem leitenden Angestellten durchaus Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung - gegebenenfalls nach vorheriger Abmahnung - sein.

Aus diesem Grund lässt sich eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bei einem leitenden Angestellten um einiges leichter durchsetzen als bei anderen Mitarbeitern. Aufgrund der besonderen Aufgaben und der Vertrauensstellung ist an das Verhalten von leitenden Angestellten regelmäßig ein hoher Maßstab anzulegen. Je bedeutender die Stellung eines leitenden Angestellten in der Unternehmenshierarchie ist, desto strenger sind auch die Anforderungen, die an das Verhalten gestellt werden. Bei einem normalen Arbeitsverhältnis muss selbst bei Störungen im Vertrauensbereich in vielen Fällen eine Abmahnung ausgesprochen werden, bevor verhaltensbedingt gekündigt werden kann. Dabei handelt es sich um die Fälle, bei denen eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.

Demgegenüber muss beim Personenkreis der leitenden Angestellten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abmahnung erforderlich ist, Zurückhaltung geübt werden. Häufig wird hier eine Abmahnung bei Störungen im Vertrauensbereich entbehrlich sein. Es wird unterstellt, dass ein leitender Angestellter weiß oder wissen muss, dass sein Arbeitgeber gerade aufgrund der besonderen Position im Unternehmen Pflichtverletzungen nicht hinnehmen wird.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Pflichtwidrigkeiten im Vertrauensbereich bei leitenden Angestellten schwerer ins Gewicht fallen als bei normalen Arbeitnehmern. Daher können Sachverhalte, die bei normalen Arbeitnehmern allenfalls für eine Abmahnung ausreichen würden, bei leitenden Angestellten häufig bereits eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn nicht sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt.

(c) Ergebnis:

"Oben ist die Luft dünner." Dieser Grundsatz gilt für Führungskräfte also auch in kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht. Er kann sich, wie Sie gesehen haben, unter bestimmten Voraussetzungen negativ auswirken.

Hinweis:

Falls Ihr Arbeitgeber eine betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat oder Sie mit einer solchen Kündigung rechnen, lesen Sie bitte auch die Tipps zu diesen Themenbereichen:


Sie sehen also - als leitender Angestellter müssen Sie beim Kündigungsschutz zurückstecken. Aber auch in anderer Hinsicht müssen leitende Angestellte Abstriche machen: Leitende Angestellte genießen einen verminderten Bestandsschutz...



Zuletzt aktualisiert August 2023

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