Kündigungsschutz für leitende Angestellte

Kündigungsschutz für leitende Angestellte Wann ist ein Arbeitnehmer leitender Angestellter - rechtliche Voraussetzungen

Leitende Angestellte genießen gewissermaßen Kündigungsschutz "light". Der Kündigungsschutz ist nicht so weitreichend wie bei den anderen Mitarbeitern. An das Vorliegen der Kündigungsgründe werden geringere Anforderungen gestellt. Vor allem die Möglichkeit der Arbeitgeberseite, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Auflösungsantrags zu erzwingen, nimmt dem leitenden Angestellten das "Drohpotential", sich gegen den Willen des Arbeitgebers in das Arbeitsverhältnis einzuklagen.

Von diesen Einschränkungen sind Sie aber nur betroffen, wenn Sie auch wirklich leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes sind. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist daher in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als leitender Angestellter eingestuft und auch so behandelt wird. Es mag sogar in Ihrem Arbeitsvertrag einen Passus geben, in dem Sie als "leitender Angestellter" bezeichnet werden bzw. Ihnen diese Position zugesagt wird. Das besagt aber nicht das Geringste. Papier ist bekanntlich geduldig. Ob Sie leitender Angestellter im rechtlichen Sinne sind, hängt davon ab, ob die normativen Voraussetzungen des Gesetzes (§ 14 Abs. 2 KSchG) erfüllt sind. Allein die Bezeichnung im Arbeitsvertrag und der Umstand, dass Ihr Arbeitgeber Sie zu dem Kreis der leitenden Angestellten zählt, macht Sie noch nicht zu einem solchen, jedenfalls nicht in rechtlicher Hinsicht.

Im Hinblick auf den Kündigungsschutz kann es allerdings einen strategischen Vorteil bedeuten, wenn Sie rechtlich nicht als leitender Angestellter zu betrachten sind. Auch wenn Sie eine Führungskraft sind, genießen Sie dann nämlich den gleichen, uneingeschränkten Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Insbesondere ist es Ihrem Arbeitgeber verwehrt, einen Auflösungsantrag zu stellen. Ein Kündigungsschutzprozess ist für den Arbeitgeber wesentlich riskanter, wenn es sich bei dem gekündigten Arbeitnehmer nicht um einen leitenden Angestellten handelt. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, so hat er nicht nur den Imageschaden. Da ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nicht zulässig ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden kann, jedenfalls nicht gegen Ihren Willen, kann der Arbeitgeber sich nur von Ihnen trennen, wenn er sich mit Ihnen verständigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss er befürchten, dass Sie auf Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Diese Befürchtung wird sich in der Praxis kaum jemals realisieren. Der Arbeitgeber wird Ihre Rückkehr auf den Arbeitsplatz durch die Zahlung einer Abfindung verhindern.

Hierin liegt der Unterschied zu einem leitenden Angestellten. Bei diesem kann, wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnommen haben, der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen. Das Gericht muss ihm, sofern die Kündigung ungerechtfertigt ist, eine Abfindung zusprechen. Deren Höhe kann der leitende Angestellte nicht beeinflussen, da sie vom Gericht festgesetzt wird. Sind Sie hingegen kein leitender Angestellter, wird Ihr Arbeitgeber Sie nur los, wenn er Ihnen eine Abfindung anbietet, die hoch genug ist, um Sie im Gegenzug zu einem Verzicht auf Ihren Arbeitsplatz zu bewegen. Die Möglichkeit, die Höhe der Abfindung zu beeinflussen, ist also, wie Sie sehen, hier wesentlich besser.


Die Zahl der Führungskräfte, die von der Arbeitgeberseite als leitender Angestellter "geführt" werden, ohne dies wirklich zu sein, ist beträchtlich. Aus diesem Grund lohnt es sich, eingehend zu prüfen, ob Sie wirklich leitender Angestellter im rechtlichen Sinne sind....



Zuletzt aktualisiert August 2023

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