Abmahnung Aus welchen Gründen kann eine Abmahnung sonst noch unwirksam sein?

Neben den bereits aufgeführten Voraussetzungen gibt es noch weitere Anforderungen, denen eine Abmahnung genügen muss. Ist die Abmahnung aus einem der nachfolgenden Gründe unwirksam, haben Sie vor Gericht gute Chancen:


(1) Mehrere Pflichtenverstöße in einer einzigen Abmahnung ("Sammelabmahnung")?

Abmahnungen, die mehrere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben, sind besonders fehleranfällig - ein faules Ei verdirbt den Brei

AbmahnungArbeitgeber machen immer wieder Fehler, wenn sie einen Mitarbeiter abmahnen. Besonders riskant ist es für den Arbeitgeber, wenn er in einer Abmahnung mehrere Pflichtverstöße gleichzeitig rügt ("Sammelabmahnung"). In diesem Fall muss er nämlich die einzelnen Sachverhalte, die er dem Arbeitnehmer zum Vorwurf macht, klar voneinander abgrenzen, datumsmäßig aufschlüsseln und die jeweiligen Vorkommnisse detailliert schildern (Rügefunktion). Genügt die Abmahnung auch nur in Bezug auf einen der gerügten Pflichtverstöße nicht diesen Anforderungen, führt dies zur Unwirksamkeit der Abmahnung insgesamt. Das Gleiche gilt, wenn sich bei einer "Sammelabmahnung" später herausstellt, dass einer der erhobenen Vorwürfe unzutreffend oder nicht beweisbar ist. Auch in diesem Fall ist die Abmahnung insgesamt unwirksam. Natürlich ist der Arbeitgeber nicht gehindert, die Abmahnung aus der Personalakte zu nehmen und statt dessen für jede einzelne Pflichtverletzung eine separate Abmahnung zu formulieren. Stellt sich die Unwirksamkeit der Abmahnung aber erst in einem Kündigungsschutzprozess heraus, ist es dafür zu spät. Die "Sammelabmahnung" ist unwirksam und kann in dem Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.

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(2) Darf der Arbeitgeber jeden Vorfall abmahnen, auch wenn er noch so geringfügig ist?

Nein - der Arbeitgeber darf nicht jede noch so kleine Regelwidrigkeit zum Anlass für eine Abmahnung nehmen

Jede Abmahnung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das abgemahnte Verhalten darf nicht unverhältnismäßig im Vergleich zum Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein. Das bedeutet: Kleinere Nachlässigkeiten (z. B. abends das Licht versehentlich nicht ausschalten) dürfen nicht zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden. In der Praxis werden hier bisweilen die Grenzen überschritten, besonders dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Abmahnung schikanieren will. Verletzt die Abmahnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist sie unzulässig und kann gerichtlich angegriffen werden.

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(3) Welcher Personenkreis ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen?

Abmahnungsberechtigt sind in erster Linie, aber nicht ausschließlich kündigungsberechtigte Personen

Zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt sind der Arbeitgeber, der Geschäftsführer bzw. der Vorstand sowie der Personalchef. Allerdings wird von der Rechtsprechung darüber hinaus jeder Mitarbeiter als abmahnungsberechtigt angesehen, der aufgrund seiner Aufgabenstellung befugt ist, dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Der Kreis der zu einer Abmahnung berechtigten Mitarbeiter ist also weiter als der Kreis der Kündigungsberechtigten. Nicht abmahnungsberechtigt sind hingegen gleichgeordnete oder dem Arbeitnehmer unterstehende Arbeitskollegen.

Abmahnung durch einen nicht kündigungsberechtigten Mitarbeiter kann von Vorteil sein

Wird ein Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Vorkommnisses abgemahnt, so kann der Arbeitgeber dieses Vorkommnis nicht mehr zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Mit der Abmahnung verzichtet er auf das Recht, das Arbeitsverhältnis wegen der der Abmahnung zu Grunde liegenden Tatsachen zu kündigen. Der Kündigungsgrund ist "verbraucht". In Ermangelung des Rechts, einem Mitarbeiter zu kündigen, spricht der Vorgesetzte zumindest eine Abmahnung aus. Damit macht er es dem Arbeitgeber aber unmöglich, wegen dieses Vorkommnisses zu kündigen, selbst wenn alle Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorgelegen hätten. In diesem Fall gereicht der Umstand, dass der Vorgesetzte nur abmahnen, nicht aber kündigen kann, dem Arbeitnehmer zum Vorteil.

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(4) Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Abmahnung anhören?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören, bevor er ihn abmahnt

In der Praxis wird gelegentlich die Auffassung vertreten, eine Abmahnung sei unwirksam, weil der Betriebsrat nicht zuvor angehört wurde. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses sieht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Abmahnungen nicht vor. Eine Ausnahme kann aber für den öffentlichen Dienst in Betracht kommen. Beispielsweise enthält das Landespersonalvertretungsgesetz NRW in § 74 Abs. 2 die Regelung, dass die Dienststelle vor Ausspruch einer Abmahnung verpflichtet ist, dem Personalrat anzuhören. Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es eine vergleichbare Regelung für Abmahnungen nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber, einen Mitarbeiter abzumahnen, kann er dies tun, ohne den Betriebsrat beteiligen zu müssen.

Bitte beachten Sie aber, dass in einigen Tarifverträgen Regelungen enthalten sein können, die die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Abmahnung vorsehen. Falls für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, sollte geprüft werden, ob der Tarifvertrag eine Anhörungspflicht vor Ausspruch einer Abmahnung vorsieht.

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Es gibt viele Anlässe, die einen Arbeitgeber dazu veranlassen, eine Abmahnung auszusprechen. Bestimmte Abmahnungsgründe sind typisch und kommen in der Praxis immer wieder vor. Wie gehen Sie mit den verschiedenen Abmahnungsgründen am besten um?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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