Tipps bei einer Abmahnung

Wenn die Abmahnung die Kündigung vereitelt: Abmahnung "ohne Biss"

Eine Abmahnung zu viel kann die Absicht des Arbeitgebers, eine Kündigung auszusprechen, torpedieren


(1) Erst Abmahnung, dann die Kündigung hinterherschieben: Geht gar nicht!

Kündigungsverzicht: Hat der Arbeitgeber auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem er den Arbeitnehmer wegen des Verhaltens, das nun der Kündigungsgrund sein soll, zuvor bereits abgemahnt hat?

Mit Ausspruch der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf das Kündigungsrecht wegen der der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen. Das Recht, dem Arbeitnehmer wegen des gerügten Fehlverhaltens zu kündigen, geht durch die Abmahnung unter. Wenn sich also Ihr Arbeitgeber bei einem Pflichtverstoß, mag dieser auch noch so schwer gewesen sein (z.B. schwere Beleidigung oder Tätlichkeiten), auf eine Abmahnung beschränkt, kann er es sich nicht später anders überlegen und aus dem gleichen Grund eine verhaltensbedingte hinterherschieben. Durch die Abmahnung wurde dieser Kündigungsgrund "verbraucht"! Der Arbeitgeber kann auch nicht die Abmahnung zurücknehmen, um dadurch den Kündigungsverzicht zu beseitigen und alsbald zu kündigen. Eine so ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Nur im Wiederholungsfall käme eine Kündigung in Betracht.

Also: Sie können Ihren Kündigungsschutzprozess gegen eine außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gewinnen, wenn sich herausstellt, dass Sie wegen desselben (identischen) Kündigungsgrundes bereits abgemahnt wurden!

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(2) Mehrere Abmahnungen - keine Konsequenzen: Meint der Arbeitgeber es überhaupt ernst?

Nur eine besonders eindringliche "letzte Abmahnung" hat die erforderliche Warnfunktion

Mahnt der Arbeitgeber wegen vergleichbarer Verstöße den Arbeitnehmer mehrmals ab, ohne den Abmahnungen Konsequenzen folgen zu lassen, dokumentiert er damit die mangelnde Ernsthaftigkeit der Abmahnungen. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des abgemahnten Fehlverhaltens kommt dann nicht in Betracht. mit seiner eigenen Inkonsequenz hat der Arbeitgeber selbst dafür gesorgt, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Drohung bestehen. Es fehlt an der Warnfunktion, weil die Abmahnungen stets ohne Konsequenzen geblieben sind.

Will der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers schließlich doch zum Anlass für eine Kündigung nehmen, muss er dieser noch einmal eine besonders eindringlich gestaltete "letzte Abmahnung" vorausschicken.

Muss Ihr Arbeitgeber Sie wenigstens dreimal abgemahnt haben, bevor er Ihnen kündigen darf?

Unter Arbeitnehmern ist die Auffassung weit verbreitet, in der Personalakte müssten sich wenigstens drei Abmahnungen befinden, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Dies trifft nicht zu. Es hängt von der Schwere des Pflichtverstoßes und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab, ob der Arbeitgeber überhaupt abmahnen muss, ob eine einmalige Abmahnung genügt oder ob gegebenenfalls mehrere Abmahnungen - oder zumindest Ermahnungen - erforderlich sind. Unter bestimmten Umständen bedarf es überhaupt keiner Abmahnung, bevor gekündigt werden kann (schwerer Pflichtverstoß). In anderen Fällen können auch drei oder vier Abmahnungen vor dem Ausspruch einer Kündigung noch nicht ausreichen. Bei Bagatellen können mehrere Abmahnungen erforderlich sein, bevor der Arbeitgeber an eine Kündigung denken darf.

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Abmahnung - was tun? Wie verhalten Sie sich, wenn Ihr Arbeitgeber Sie mit einer Abmahnung konfrontiert?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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