Tipps bei einer Abmahnung

Abmahnung Mündliche Abmahnung zulässig - aber: Wenn der Arbeitgeber in Beweisnot gerät, ist das nicht Ihr Problem

Abmahnungen können sowohl schriftlich als auch mündlich ausgesprochen werden

Ein besonderes Formerfordernis existiert nicht; es ist keine Schriftform vorgeschrieben. Erteilt der Arbeitgeber die Abmahnung nur mündlich, so wird er später in der Regel erhebliche Beweisschwierigkeiten haben. Wenn Sie den Sachverhalt, der der Gegenstand der mündlichen Abmahnung ist, bestreiten, muss Ihr Arbeitgeber überhaupt erst einmal beweisen, dass die Sache sich wirlich so und nicht anders zugetragen hat und das Sie die Pflichtverletzung begangen haben.

Sollte ihm dies gelingen, muss er darüber hinaus auch beweisen,

  • dass er Ihnen den Sachverhalt und Ihr angebliches Fehlverhalten konkret dargelegt und Ihnen erläutert hat, worin genau die Ihnen zur Last gelegte Pflichtverletzung liegen soll (Rügefunktion),
  • dass er dieses Fehlverhalten als nicht vertragsgemäß bezeichnet und darauf hingewiesen hat, dieses künftig nicht mehr hinnehmen zu wollen (Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen – Warnfunktion).

Es dürfte ohne weiteres einleuchten, dass die Beweisführung für den Arbeitgeber sehr viel schwieriger, wenn nicht gar unmöglich ist, wenn er Sie nur mündlich abgemahnt hat.

Abmahnung unterschreiben? Vorsicht ist geboten!

Es kommt vor, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter aufgefordert, den Empfang der Abmahnung zu quittieren. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, eine Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie mit Ihrer Unterschrift tatsächlich nur den Empfang des Schreibens und nichts anderes bestätigen.

Es kommt nämlich vor, dass die Abmahnung mit einem Zusatz versehen ist. Dieser könnte so oder ähnlich lauten:

"Das Original dieses Schreibens wurde mir ausgehändigt. Ich habe den Inhalt zur Kenntnis genommen und erkenne die gegen mich erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend an."

Einen derartigen Zusatz dürfen Sie unter keinen Umständen unterschreiben. Sie erkennen damit an, dass Sie zu Recht abgemahnt wurden. Unter solchen Umständen ist es zwar nicht unmöglich, aber doch sehr viel schwerer, mit Aussicht auf Erfolg gegen die Abmahnung vorzugehen.


Zuletzt aktualisiert August 2023

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