MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 2 Lohngruppen

FÜHRUNGSKRÄFTE

1.    Baustellenleiter / Ausbildungsleiter

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen, oder Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind

2.    Landschaftsgärtner – Vorarbeiter

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen

FACHKRÄFTE

3.    Landschaftsgärtner – Meister

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 2 erfüllen

4.    Landschaftsgärtner

4.1  Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

4.2  Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (Ecklöhner)

4.3  Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten

4.4  Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten

4.5  Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten

4.6  Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten

5.    Maschinisten – Fahrer

5.1  Maschinisten

Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten tätig sind

5.2  Fahrer

Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden

6.    Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die in ihrem Beruf tätig sind

6.1  Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten

6.2  Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten

6.3  Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten

6.4  Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten

ANDERE ARBEITNEHMER

7.    Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz

7.1  Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ständig angelernte, fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten

7.2  Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die mindestens 3 Jahre ununterbrochen in den Lohngruppen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und auch anspruchsvolle Pflegearbeiten ausführen

7.3  Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten

7.4  Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die ununterbrochen mindestens 3 Jahre in der Lohngruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren und auch Pflegearbeiten ausführen

7.5  Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden

7.6  Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr

7.7  Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer bis zum 17. Lebensjahr

FACHKRÄFTE IN DER BAUMPFLEGE

8.    Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind

8.1  Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die ständig verantwortlich, unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen Abwicklung von Baumfällarbeiten sowie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen

8.2  Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege tätig sind

8.3  Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege tätig sind

8.4  Baumarbeiter/European Treeworker mit Ersthelferausbildung und Anpassungsfortbildung in der Seilklettertechnik, die ständig in der Baumpflege tätig sind

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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