MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 5 Mehrarbeit, Überzeitarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit

1.1  Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit, die über die jeweilige nach § 4 Ziffer 1.3 betrieblich festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht, anordnen. Mehrarbeit ist auf dringende Fälle zu beschränken und nach Möglichkeit am Vortag anzukündigen. Sie ist mit einem Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu vergüten.

1.2  Der Arbeitgeber kann bei Jahresarbeitszeitvereinbarungen gemäß § 4a Überzeitarbeit i.S.v. § 4a Ziffer 5 anordnen, wenn betriebliche Bedürfnisse dies erfordern. Eine Überforderung eines einzelnen Arbeitnehmers ist unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer Möglichkeiten zu vermeiden. Überzeit wird mit einem Zuschlag von 25 % je Stunde in das Arbeitszeitkonto des nächsten Ausgleichszeitraums eingestellt. Für Arbeitnehmer, deren individuelle, vertragliche Jahresarbeitszeit geringer als die tarifvertragliche Jahresarbeitszeit (§ 4a Ziffer 1.2) ist, gilt § 4a Ziffer 5 entsprechend mit folgender Maßgabe: Arbeitszeit über der individuellen vertraglichen Jahresarbeitszeit wird bis zur Grenze der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit ohne Zuschlag in das Arbeitszeitkonto als Guthaben eingestellt. Für die über die tarifliche Jahresarbeitszeit hinaus geleistete weitere Arbeitszeit bleibt Satz 3 unberührt.

  1. Sonntagsarbeit ist mit einem Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn zu vergüten.
  2. Für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen gesetzlichen Feiertagen ist für jede geleistete Arbeitsstunde der Stundenlohn mit einem Zuschlag von 150 % zu vergüten.
  3. Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr. Sie wird mit einem Zuschlag von 20 % zum Stundenlohn vergütet. Nachtarbeit als Mehrarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vergütet.
  4. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird, mit Ausnahme des Falles nach Ziffer 4 Satz 3, nur der jeweils höhere gezahlt. Bei der Berechnung zuschlagspflichtiger Arbeitsstunden wird jede angefangene halbe Stunde als volle halbe Stunde gerechnet.
  5. Die Zuschläge nach den Ziffern 2 bis 5 sollen bei Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit in das Arbeitszeitkonto (§ 4a) eingestellt werden. Eine Auszahlung ist möglich. Auf die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III wird jedoch hingewiesen.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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