MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen

  1. Zählfehler sind sofort bei der Aushändigung des Lohnes geltend zu machen.
  2. Ansprüche wegen nicht richtiger Lohnberechnung und auf Zuschläge und Zulagen aller Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Lohnabrechnung geltend gemacht werden.
  3. Alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
  4. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

    Für Zahlungsansprüche, deren Fälligkeit von einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage abhängig ist, beginnt die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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